Bei einem Badeausflug im Bodensee geht ein Mann beim Schwimmen unter. Das war 2010. Seitdem gilt er als verschollen – auch heute noch fehlt sowohl von ihm oder einem etwaigen Leichnam noch jede Spur.

Jetzt müssen seine Erben seine Rente zurückzahlen, mehr alles 32.000 Euro. Das entschied das Sozialgericht in Konstanz. Strittig war vor Gericht sogar ein noch höherer Betrag.

60.000 Euro Rente wurden an einen mutmaßlich Toten gezahlt

Fünf Jahre lang bezahlte die Rentenversicherung die Rente des Verschollenen weiter, knapp 60.000 Euro. Schließlich hätte der Verschollene ja wieder zurückkehren können. Im Mai 2015 wurde er aber von der Versicherung für tot erklärt – das wurde durch eine Gesetzesänderung möglich, die Rentenversicherung konnte den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt also selbst feststellen. Sie ging davon aus, dass der Verschollene am wahrscheinlichsten beim Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte.

Die nach ihrer Ansicht zu Unrecht ausgezahlte Rente forderte die Rentenversicherung also zurück. Eine erste Teilforderung in Höhe von rund 33.000 Euro überwies die Bank des Verschollenen der Versicherung bereits im Jahr 2018.

Beweise für den sicheren Tod gebe es nicht, so die Hinterbliebenen

Für die Erben des Verschollenen stand aber fest: Beweise für den sicheren Tod des Verschollenen gibt es noch immer nicht. Schließlich sei dieser noch immer nicht aufgetaucht. Auch sei zumindest ein Teil der ausgezahlten Rente bereits verbraucht. Man habe erhebliche Kosten für den Erhalt des Wohnhauses des Verschollenen und für eine Abwesenheitspflegschaft sowie für verschiedene Rechtsstreitigkeiten gehabt.

Vor dem Sozialgericht Konstanz reichten die Erben Klage gegen die Rückforderung der Rentenversicherung ein, auch der schon abgebuchte Betrag sei von der Versicherung rechtsirrig abgeräumt worden.

Vom Sozialgericht Konstanz wurde die Klage aber abgewiesen. Das Urteil ist aber noch nichts rechtskräftig.

Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass das Gericht zur Auffassung gekommen ist, dass die finanziellen Belastungen der Erben nicht durch die Rentenversicherung zu tragen sind. Außerdem hätten die Erben wissen müssen, dass eine Rückzahlung im Raum steht. Darauf habe die Rentenversicherung hingewiesen. Es sei allgemein bekannt, dass die Rente nur bis zum Tod bezahlt werde und für die Kläger habe ein Tod des Verschollenen, insbesondere in Anbetracht eines Badeunfalls, naheliegen müssen.