Die Deutsche Bahn (DB) rät während des GDL-Streiks vom frühen Mittwochmorgen bis zum kommenden Montagabend von nicht notwendigen Reisen in ihren Zügen ab. Es soll zwar einen Notfahrplan im Fernverkehr geben, doch das Zugangebot sei sehr begrenzt. Es kann also sein, dass man keinen Platz bekommt. Der Appell lautete deshalb, die Reise auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben.

Die Sonderkulanzregeln erlauben hier auch eine Nutzung der Tickets zu einem früheren Zeitpunkt, also am Montag oder Dienstag. Doch was ist, wenn man im Streik-Zeitraum reisen muss und sich nicht auf den Notfahrplan der DB verlassen möchte? Alternativen könnten Züge von Unternehmen sein, die nicht bestreikt werden – oder andere Verkehrsmittel wie Bus, Mietwagen oder sogar Flugzeug.

Auf die Straße oder in die Luft

Wer die Schiene meiden und lieber auf die Straße ausweichen möchte, kann sich einen Platz in einem Fernbus buchen. Und wer selbst fahren will, für den könnte ein Mietwagen eine Alternative sein. Das Buchungsportal „Billiger-mietwagen.de“ berichtete bereits beim vergangenen Bahnstreik von einer erhöhten Nachfrage.

Eine Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt hält einen Autoschlüssel in der Hand. Werden die Kosten für einen Mietwagen im Fall eines ...
Eine Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt hält einen Autoschlüssel in der Hand. Werden die Kosten für einen Mietwagen im Fall eines Bahnstreiks erstattet? | Bild: Peter Kneffel/dpa

Auch ein Inlandsflug könnte eine Option sein. Oder die Fahrt im eigenen Auto. Bleibt die Frage: Wer zahlt dafür? Die Antwort: In der Regel man selbst.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Bahnunternehmen zwar eine Busfahrkarte oder Bahnfahrkarte erstatten. Doch so ein Anspruch besteht laut EU-Regeln nur dann, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit eine Weiterfahralternative anbieten. Oder wenn die Kundin oder der Kunde sich vorher das Okay des Unternehmens geholt hat (Artikel 18 der EU-Verordnung).

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Mietwagen und Flugticket nicht erstattungsfähig

Grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattungen gibt es für alternativ gebuchte Flugtickets oder Mietwagen, erklärt der Jurist André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Ausnahme: Das Bahnunternehmen bietet Flug oder Mietwagen von sich aus als alternative Beförderung an. „In der Praxis aber dürfte ein solcher Beförderungsdienst in der Regel eher ein Reisebus sein, den die Bahn organisiert oder eine Fahrt mit dem Taxi“, so der Fachmann.

Fahrgäste besteigen am Fernbusterminal am Hauptbahnhof einen Bus der Firma Flixbus. Fernbus als Alternative zur Bahn?
Fahrgäste besteigen am Fernbusterminal am Hauptbahnhof einen Bus der Firma Flixbus. Fernbus als Alternative zur Bahn? | Bild: Boris Roessler/dpa

Statt auf eine Erstattung von Flug oder Mietwagen durch das Bahnunternehmen zu setzen, ist also folgendes Vorgehen oft die bessere Variante: Sich den Preis für das nicht genutzte Zugticket zurückzahlen lassen und die Alternative – sei es etwa ein Mietwagen oder ein Fernbusticket – auf eigene Faust buchen.

Die Erstattung des Zugtickets

Wer ein flexibel stornierbares Ticket bei der Bahn gebucht hat, für den ist das kein Problem: Man kann dieses ohne Weiteres zurückgeben und den Fahrpreis erstattet bekommen. Doch was ist mit Supersparpreis-Tickets und anderen Fahrscheinen, die eigentlich nicht storniert werden können? Die EU-Regeln sehen generell vor: Fährt der Zug nicht oder wird absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, kann man den Ticketpreis zurückverlangen.

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Der Knackpunkt im Vorfeld des Streiks im Personenverkehr von Mittwoch, 2 Uhr, bis Montag, 18 Uhr, ist: Was ist, wenn der Zug nicht ausfällt und im Rahmen des Notfahrplans fährt?

Schulze-Wethmars Rat lautet: Verbraucher sollten schauen, ob der Notfahrplan eine alternative Verbindung vorsieht, mit der das Ziel mit einer Verspätung von weniger als 60 Minuten erreicht werden kann. Oder man geht das Risiko ein, die Zusatzkosten zu tragen und auch noch auf den Kosten für seine Fahrkarte sitzen zu bleiben. Immerhin: Später nutzen kann man sein Bahnticket dann in jedem Fall noch, falls man diese Reise irgendwann noch einmal plant.

Notfahrplan und Sonderhotline

Die DB schreibt in ihren Infos zum GDL-Warnstreik auch: „Alle Fahrgäste, die ihre für Mittwoch, 24.01.2024 bis Montag, 29.01.2024 geplante Reise aufgrund des Streiks der GDL verschieben möchten, können ihr Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Die Zugbindung ist aufgehoben. “ Das Ticket gelte dabei für die Fahrt zum ursprünglichen Zielort, auch mit einer geänderten Streckenführung. Sitzplatzreservierungen könnten kostenfrei storniert werden.

Der Notfahrplan für den Fernverkehr während des Streiks kann in der Regel in den digitalen Auskunftssystemen, also in der App DB Navigator und auf „Bahn.de“, abgerufen werden. (dpa/sk)

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