Die geplante Einrichtung eines Gebetsraums durch den Verein Al Rahma in einer Lagerhalle in Schmitzingen stößt bei der dortigen Bevölkerung auf Bedenken und Ablehnung. Das Bauantragsverfahren ist noch im Gange. Doch welche Handhabe haben Bürger eigentlich gegen ein solches Vorhaben? Die Stadtverwaltung von Waldshut-Tiengen gibt Einblicke in Verfahrensabläufe und Einspruchsmöglichkeiten.

Wie steht es mit Einspruchsmöglichkeiten gegen das Vorhaben?

Sofern sich die Nachbarn in ihren nachbarlichen Belangen verletzt fühlen, stehe es ihnen frei, gegen eine eventuelle Baugenehmigung Widerspruch einzulegen, schildert die Pressesprecherin der Stadt Waldshut-Tiengen, Verena Pichler, auf Nachfrage. Diese liege im Fall des geplanten Gebetsraums in Schmitzingen jedoch noch gar nicht vor.

„Derzeit läuft das Prüfungsverfahren des Bauantrags“, so Pichler. Hierbei werden Fachbehörden zum Bauantrag gehört und alle öffentlich-rechtlichen Belange geklärt. Erst nach Abschluss dieser Prüfung werde eine Entscheidung getroffen.

Widerspruch kann vier Wochen nach Veröffentlichung einer Baugenehmigung eingelegt werden. Wichtig: „Es müssen konkrete und nachvollziehbare Gründe vorgetragen werden, die eine solche Verletzung nachvollziehbar machen“, so Pichler weiter. Eine pauschale Ablehnung gegen ein Vorhaben reiche als Begründung nicht aus. Ob und inwieweit der Widerspruch formell und materiell zulässig ist, entscheidet dann die entsprechende zuständige Behörde.

Wie geht es nach Einreichen des Widerspruchs weiter?

Widersprüche werden seitens der Genehmigungsbehörde geprüft. Zunächst werde nach Möglichkeiten gesucht, Abhilfe zu schaffen, so Pichler weiter. Dies kann in Form von Auflagen zur Baugenehmigung geschehen oder auch durch inhaltliche Änderungen.

Könne seitens der Stadt keine Abhilfe geschaffen werden, werde der Vorgang an das Regierungspräsidium Freiburg zur Entscheidung vorgelegt.

Sollte ein Widerspruch zurückgewiesen werden, stehe dem Widerspruchsführer der Klageweg offen, erklärt Pichler. Zuständig wären dann das Verwaltungsgericht Freiburg und gegebenenfalls in nächster Instanz der Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Auch eine Klage müsse aber begründet sein und könne vom zuständigen Gericht im Zweifel abgelehnt werden.

Wer kann sich als Betroffener eines solchen Projekts betrachten?

„Grundsätzlich kann jeder Bürger einen Widerspruch beziehungsweise ein Klageverfahren einreichen, sofern er nachweisen kann, in seinen nachbarlichen Rechten verletzt zu sein“, verdeutlicht Pichler.

Auch hier komme es hauptsächlich auf die Begründung an. Eine Mindest- oder Höchst-Entfernung gebe es grundsätzlich nicht. Dies hänge vom Einzelfall und den daraus resultierenden Umständen ab, beispielsweise von der Reichweite eines möglichen Störgrades.

Welche Erwartungen hat die Stadt mit Blick auf eine Baugenehmigung in Schmitzingen?

Von den Widerständen gegen das Projekt Gebetsraum in Schmitzingen habe die Stadtverwaltung Kenntnis. Offizielle Einsprüche seien aufgrund der ausstehenden Entscheidung daraus aber noch nicht resultiert.

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Generell gehe die Stadt aber abhängig von der Entscheidung von einem Klageverfahren aus, so Pichler. Fraglich sei jedoch, wer letztlich klagen werde. Denn berechtigt wäre nicht nur die Nachbarschaft, falls die Baugenehmigung erteilt werde. Auch der antragstellende Verein Al Rahma könnte gegebenenfalls den Klageweg beschreiten, falls der Bauantrag abgelehnt werde.