Das Arbeitslosengeld I (ALG 1) dient in Deutschland als finanzielle Unterstützung für Personen, die ihren Job verloren haben. Es soll die wirtschaftliche Existenz während der aktiven Jobsuche sichern. Doch wer sich nicht die nächste Angestelltenposition suchen, sondern sich selbstständig machen will, kann auch dafür eine Unterstützung von der Agentur für Arbeit erhalten: den Gründungszuschuss. Was man dazu wissen muss.
Gründungszuschuss beim Arbeitslosengeld: Wer kann sich selbstständig machen?
Eine Existenzgründung kann der Schritt zurück ins Arbeitsleben sein, wenn man arbeitslos geworden ist. Arbeitslosengeld-1-Empfängerinnen und -Empfänger können laut einer Publikation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) unter bestimmten Voraussetzungen bei ihrer Arbeitsagentur den sogenannten Gründungszuschuss beantragen.
Mit dem Gründungszuschuss kann laut Webseite der Bundesagentur für Arbeit der Start in die Selbstständigkeit leichter werden: Die finanzielle Unterstützung hilft dabei, den Lebensunterhalt zu bestreiten und sich sozial abzusichern. Sie soll eine bestehende Arbeitslosigkeit beenden und das daraufhin wegfallende Arbeitslosengeld ersetzen.
Um sich selbstständig zu machen und von der Agentur für Arbeit die Förderung zu erhalten, muss zunächst eine fachkundige Stelle die Geschäftsidee prüfen und bescheinigen, dass diese einen langfristigen Erfolg der Selbstständigkeit ermöglicht. Als Beispiele für fachkundige Stellen werden genannt:
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die Industrie- und Handelskammern (IHK),
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die Handwerkskammern (HWK),
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Banken,
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Fachverbände oder
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sonstige Stellen, etwa Steuerberatungen, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer, Unternehmensberatungen, Einrichtungen der Existenzgründungsberatung.
Die Agentur für Arbeit betont zudem, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Förderung zur Existenzgründung gibt. Es handelt sich um eine „Ermessensleistung“: Man muss die Agentur beziehungsweise die Vermittlungsfachkraft davon überzeugen, dass die eigene Selbstständigkeit gute Erfolgsaussichten hat.
Übrigens: Wer sich nicht selbstständig, sondern eine Weiterbildung machen will und dafür den Job kündigt, kann unter Umständen mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld belegt werden. Doch es gibt auch Möglichkeiten, trotzdem Arbeitslosengeld zu beziehen, nämlich wenn die Weiterbildungsmaßnahme von der Agentur für Arbeit im Vorfeld – also vor der Kündigung – bewilligt wird.
Gründungszuschuss: Was sind Voraussetzungen für die Förderung?
Die Agentur für Arbeit nennt als wichtigste Voraussetzungen für die Förderung, dass ...
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... Arbeitslosengeld bezogen wird,
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zu Beginn der Selbstständigkeit noch für mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht* und
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dass die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt wird und dadurch die Arbeitslosigkeit entfällt.
Voraussetzung für den Gründungszuschuss sind also zwingend Arbeitslosigkeit und der Bezug von Arbeitslosengeld. Ein unmittelbarer Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf dem Bundesportal.
Selbstständig nach Arbeitslosengeld-Bezug: Höhe und Dauer des Gründungszuschusses
Die Unterstützung durch den Gründungszuschuss erfolgt laut der Bundesagentur für Arbeit in zwei Phasen:
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Phase: Es gibt für sechs Monate einen monatlichen Zuschuss, der sich aus der Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengelds (ALG 1) und zusätzlich 300 Euro zur sozialen Absicherung zusammensetzt.
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Phase: Neun Monate lang gibt es einen Zuschuss von 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung.
Dabei fungiert die erste Phase als Anschubfinanzierung für die Selbstständigkeit. Dadurch ist man zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für die soziale Absicherung nicht auf einen unmittelbaren Erfolg der Unternehmensgründung angewiesen. In der zweiten Phase wird die finanzielle Unterstützung verringert, man muss aber noch nicht vollständig auf eine Förderung verzichten. Nach dieser Zeit sollten Selbstständige ihren Lebensunterhalt dann vollständig selbst finanzieren können.
Wichtig ist außerdem, dass man den Gründungszuschuss der zweiten Phase bei Bedarf eigens beantragen und dabei nachweisen muss, dass man hauptberuflich selbstständig tätig ist. Insgesamt kann der Gründungszuschuss somit für bis zu 15 Monate gewährt werden. Es ist grundsätzlich ratsam, sich vor der Antragstellung und vor der Existenzgründung von der Agentur für Arbeit beraten zu lassen.
Gut zu wissen ist auch, dass der Gründungszuschuss nicht einkommensteuerpflichtig ist. Und wer die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt, kann nicht (mehr) gefördert werden, informiert das BMAS auf dem Bundesportal.
Übrigens: Wenn man die Selbstständigkeit aufgibt, kann man auch wieder Arbeitslosengeld beantragen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass seit dem Entstehen des Anspruchs auf ALG 1 noch keine vier Jahre vergangen sind. Dann kann man die Wiederbewilligung des Restanspruchs beantragen – dieser verringert sich aber um die Anzahl der Tage, an denen man den Gründungszuschuss erhalten hat.