Private Treffen
Hier galt bisher eine Obergrenze von zehn Menschen; in einem ersten Lockerungsschritt soll dies ausgeweitet werden. Ein Datum hierfür wird nicht angegeben. In der Beschlussvorlage wird die Obergrenze von 20 genannt; darüber gibt es aber noch keine Einigung.
Die Einschränkungen für Ungeimpfte bleiben bis zum 19. März bestehen. Sobald sie an einer Zusammenkunft teilnehmen, gilt: Das Treffen ist auf den eigenen Haushalt und bis zu zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
Einzelhandel
Wo dies noch nicht geschehen ist, entfallen in einem ersten Schritt die Zugangsbeschränkungen. Allerdings gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen, soweit sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.
Gastronomie und Hotels
In einem zweiten Schritt wird ab dem 4. März der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Menschen mit tagesaktuellem Test ermöglicht. Auch für Übernachtungsangebote gilt dann diese Regel. Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.
Großveranstaltungen
Bei überregionalen Großveranstaltungen – auch im Sport – können Genesene und Geimpfte als Zuschauer teilnehmen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 40 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität vorgesehen, wobei die Personenzahl von 4000 Zuschauenden nicht überschritten werden soll.
Bei Veranstaltungen im Freien wird maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität vorgeschlagen, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Über alle hier genannten Zahlen gibt es aber noch keine Einigung. Flankierend sollten Masken getragen werden.
Wegfall aller „tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen“
In einem dritten Schritt entfallen ab dem 20. März alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen – auch die im Infektionsschutzgesetz geregelte Homeoffice-Pflicht. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten Homeoffice anbieten – etwa bei der Arbeit im Großraumbüro.
Der Termin 20. März ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz: Denn die Regelung erlaubt die Schutzmaßnahmen derzeit nur befristet bis zum 19. März.
Maskenpflicht
Über den 19. März hinaus möglich bleiben sollen „niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen“ wie die Maskenpflicht. Sie soll insbesondere in Innenräumen und in Bussen oder Bahnen weiterhin gelten. Um die Maskenpflicht aufrechterhalten zu können, soll der Bundestag eine neue gesetzliche Regelung dafür schaffen. Umsetzen müssen die Maßnahmen dann wie bisher die Länder.
Genesenenstatus
Für großen Ärger hatte die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate gesorgt. Die kurzfristige Änderung quasi über Nacht kam dadurch zustande, dass per Verordnung eine automatische Anpassung an die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts eingeführt wurde. Dies soll rückgängig gemacht werden.
Allgemeine Impfpflicht
Um eine Belastung des Gesundheitswesens zu verhindern, „bekräftigen der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Notwendigkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht“, heißt es in der Beschlussvorlage. Derzeit werden verschiedene Modelle diskutiert.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Zu diesem Streitthema wird in der Vorlage auf die anhaltenden Beratungen der Gesundheitsminister von Bund und Ländern verwiesen. Bayern und eine andere Länder halten die für den 15. März vorgesehene Regelung für derzeit nicht umsetzbar und fürchten personelle Engpässe in Alten- und Pflegeheime, wenn ungeimpfte Mitarbeiter dort nicht mehr erscheinen dürfen.
„Die Gesundheitsämter haben ein Ermessen bei der Umsetzung der Maßnahmen“, heißt es nun in dem Papier. „Ein Betretungsverbot stellt die letzte Stufe dar.“ Daher werde es „nicht sofort flächendeckend automatisch“ dazu kommen. jp/cha (AFP)