Wer seine Arbeit verliert, kann unter bestimmten Umständen Arbeitslosengeld 1 bekommen. Doch der Bezug von ALG 1 ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie die Bundesagentur für Arbeit informiert. Zum Beispiel, dass man in den 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war und man eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben kann.
Wer selbst seinen Job kündigt, erhält in den meisten Fällen eine sogenannte Sperrzeit von bis zu drei Monaten von der Agentur für Arbeit, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Der Hintergrund ist laut der Agentur für Arbeit, dass Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung ist. Wer den Versicherungsfall willentlich herbeiführt oder nicht dazu beiträgt, die Arbeitslosigkeit zu beenden, erhält für einen gewissen Zeitraum kein Arbeitslosengeld. Keine Sperrzeit tritt ein, wenn wichtige Gründe vorlagen, etwa wenn man das Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen und auf ärztlichen Rat aufgeben musste.
Aber wie sieht es aus, wenn man aufgrund einer Weiterbildung seine Arbeit kündigt? Droht auch dann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Und kann man während der Weiterbildung Arbeitslosengeld beziehen?
Arbeitslosengeld: Droht eine Sperrzeit, wenn ich für eine Weiterbildung selbst kündige?
Für eine Kündigung kann es viele Gründe geben. Wer eine Weiterbildung machen will, denkt dabei wahrscheinlich sogar an die eigene Zukunft: Man spezialisiert sich weiter und möchte sich damit zukünftig noch bessere Jobchancen ermöglichen. Aber zuerst sollte man sich die Fragen stellen: Wovon kann ich leben, wenn ich aufgrund einer Weiterbildung meinen Job kündige? Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil man die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat?
Wie die Agentur für Arbeit auf Anfrage unserer Redaktion erläutert, führt eine Eigenkündigung immer zu einer Sperrzeit, sofern kein im Sinne des Gesetzes wichtiger Grund hierfür vorliegt. Dieser liegt nur dann vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist oder zur Verwirklichung eines arbeitsmarktlich anerkennenswerten Ziels notwendig ist.
Eine Weiterbildung kann ein anerkennenswertes Ziel sein, ist es aber nicht grundsätzlich: Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die auf Grundlage einer individuellen Prüfung erfolgt. Die zuständige Agentur für Arbeit bewertet dabei, ob die Weiterbildung sachlich notwendig und arbeitsmarktlich sinnvoll ist. Voraussetzung für den Verzicht der Verhängung einer Sperrzeit ist, dass die Weiterbildung zum Beispiel auf eine nachhaltige berufliche Eingliederung abzielt, in Vollzeit stattfindet und die Weiterbildung objektiv geeignet ist, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern. Der bloße Wunsch der Kundin beziehungsweise des Kunden, eine Weiterbildung zu absolvieren, ist kein ausreichender Grund.
Kündigung für Meisterschule – Sozialgericht hob Sperrzeit für ALG 1 auf
Ein Fall vor dem Sozialgericht Karlsruhe aus dem Jahr 2019 veranschaulicht die Problematik: Ein Brauer kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31. August, um ab dem 11. September eine Vollzeit-Meisterschule zum Braumeister zu besuchen, und beantragte für die Zwischenzeit Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag ab und verhängte die dreimonatige Sperrzeit, weil er seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe, und sah auch danach keinen Anspruch, da er während der Weiterbildung nicht vermittelbar sei.
Das Sozialgericht Karlsruhe befand jedoch, dass eine Weiterbildung, die nicht berufsbegleitend möglich ist und eine so kurz wie mögliche Arbeitslosigkeit verursacht, einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt. Die Sperrzeit entfiel, die Agentur für Arbeit musste Arbeitslosengeld bis zum Beginn der Meisterschule zahlen. Für die Dauer der Vollzeit-Weiterbildung blieb der Anspruch auf Arbeitslosengeld aber ausgeschlossen, weil der Mann nicht mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten konnte – was eine der Voraussetzungen ist.
Übrigens: Wer kein Arbeitslosengeld 1 erhält, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder weil es ausläuft, kann Bürgergeld erhalten. Während einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes gibt es außerdem andere Möglichkeiten, um Geld zu verdienen, etwa bei einem Nebenjob.
Kann man während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bekommen?
Die Agentur für Arbeit erklärt auf Anfrage: Während einer Weiterbildung kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen bleiben, auch wenn die Kundin beziehungsweise der Kunde nicht für Vermittlungen zur Verfügung steht. Entscheidend ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme von der Agentur für Arbeit im Vorfeld, also zwingend vor der Kündigung, bewilligt wurde. Ohne eine Bewilligung entfällt der Anspruch, da die Verfügbarkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist.
Es ist ratsam, sich vorab von der Agentur für Arbeit oder einem Rechtsberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für den Wegfall der Sperrzeit erfüllt sind und ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer angestrebten Weiterbildung besteht. Außerdem kann die Agentur für Arbeit zu möglichen Förderungen und Kostenübernahmen beraten.