Sven Koukal

Was ist die Anwartschaftszeit? Findet die Berechnung des Arbeitslosengelds auf Basis des Brutto- oder Nettogehalts statt? Und muss man Arbeitslosengeld 1 (ALG) eigentlich zurückzahlen – falls ja: unter welchen Umständen? Droht der Job wegzubrechen oder ist es bereits, kommen auch solche Fragen in den Sinn. Gerade mit Blick auf die Rückzahlung kann es für diejenigen, die Anspruch auf das ALG haben, unübersichtlich werden: Denn passt man als Betroffener in einer ganz bestimmten Situation nicht auf, kann es durchaus dazu kommen, dass das Arbeitslosengeld zurückgezahlt werden muss.

Arbeitslosengeld: Warum muss man Änderungen mitteilen?

Arbeitslosengeld gibt es in der Regel nicht rückwirkend. In die Vergangenheit geht es, was die Leistungen angeht, mitunter aber dennoch: Denn es könne durchaus vorkommen, teilt die Bundesagentur für Arbeit (BA), dass Arbeitslosengeld für vergangene Monate zurückgezahlt werden müsse.

Wichtig sei, so die BA, in jedem Fall Änderungen umgehend mitzuteilen. Etwa, wenn sich die Bankverbindung geändert hat, ein Umzug geplant werde oder sich beispielsweise das Einkommen ändert und eine Arbeit oder ein Nebenjob aufgenommen wird. Denn werde der zuständigen Agentur für Arbeit alles zeitnah mitgeteilt, vermeide man, Leistungen zurückzahlen zu müssen.

Übrigens: Die große Mehrheit der ALG-1-Empfänger liegt im Altersbereich von 55 Jahren und älter.

Wann muss man Arbeitslosengeld zurückzahlen?

Wie die BA berichtet, ist letztlich entscheidend, was auf dem aktuellsten Bescheid steht. Ändert sich die Höhe des ALG oder endet es gar, wird dem Betroffenen ein sogenannter Aufhebungsbescheid zugestellt. Geht der Bezug weiter, werde ein neuer, angepasster Bescheid erstellt. Geht dem Betroffenen ein sogenannter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu, liegt der Unterschied in einer geforderten Rückzahlung.

Denn es könne vorkommen, heißt es von der Bundesagentur für Arbeit, dass man Leistungen erhalten habe, die einem nicht zugestanden hätten. „Diese Leistungen müssen Sie zurückzahlen“, wird knapp formuliert. Wussten Sie, dass die BA einen eigenen Inkasso-Service hat? Dieser werde dann aktiv, sollte der ALG-1-Empfänger den Forderungen nicht nachkommen.

Übrigens: Wie Eltern-, Kranken- und Kurzarbeitergeld muss das Arbeitslosengeld in der in der Steuererklärung angegeben werden.