Fast 5,5 Millionen Menschen in Deutschland beziehen Bürgergeld. Durch die staatliche Leistung, die die Bundesregierung in eine neue Grundsicherung verwandeln möchte, soll erreicht werden, dass das Existenzminimum der Personen gesichert ist. Doch was passiert, wenn der Bezugsberechtigte mit Zahlungen im Verzug ist und eine Pfändung ansteht?
Pfändung: Worum geht es?
Das Justizministerium nennt verschiedene Pfändungsarten im Falle einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Zunächst muss der Schuldner demnach seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen.
Weitere Maßnahmen können demnach eine das Arbeitseinkommen oder das Konto betreffende Forderungspfändung, eine Sachpfändung von Kfz oder wertvollen Gegenständen oder aber eine Pfändung anderer Vermögensrechte wie Gesellschaftsanteile oder Anwartschaftsrechte sein.
Das Ministerium verweist auch auf die Webseite schuldnerberatung.de, wo als Voraussetzungen einer Pfändung ein "Pfändungsantrag beim Gericht" und ein "Vollstreckungstitel gegen den Schuldner" genannt werden. Letzterer muss dem Schuldner zugestellt werden.
Empfohlen wird Schuldnern, die einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid bekommen haben, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. Somit wäre ein Guthaben von mindestens 1410 Euro pro Monat vor der Pfändung geschützt. Außerdem kann es demnach sinnvoll sein, mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Pfändungsfreigrenze 2025: Wie hoch ist sie?
Der pfändbare Grundfreibetrag liegt seit dem 1. Juli 2025 bei 1.555,00 Euro. Das geht aus einem Papier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hervor. Zuvor hatte der Betrag bei 1.491,75 Euro gelegen. „Wegen der Rundungsvorschrift in § 850c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ZPO erhöht sich dieser Betrag auf 1.559,99 Euro monatlich“, informiert das BMJV: „Gemäß § 850c Absatz 2 ZPO erhöht sich der unpfändbare Betrag, wenn der Schuldner/die Schuldnerin gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt; je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist, desto höher ist der unpfändbare Betrag.“
Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass den Schuldnerinnen und Schuldnern im Falle einer Pfändung der Betrag bleibt, der zur „Sicherung des Existenzminimums und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen“ benötigt wird.
Ist Bürgergeld pfändbar?
Die gute Nachricht für alle Bezugsberechtigten lautet: Bürgergeld ist nicht pfändbar. Hierzu erklärt das Portal schuldnerberatung.de: Der Gesetzgeber schützt das Bürgergeld vor einer Pfändung und dem Zugriff der Gläubiger, weil es als Existenzminimum und Grundsicherung für arbeitssuchende Menschen gilt, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken.
Im Sozialgesetzbuch (SGB) II heißt es hierzu in Paragraph 42 "Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen" in Absatz 4: "Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertagen, verpfändet oder gepfändet werden. (…)"
Auch Bürgergeld-Nachzahlungen sind nicht pfändbar und jeweils dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt wurden. So entschied es der Bundesgerichtshof im Jahr 2018, als über eine Nachzahlung zum Bürgergeld-Vorgänger Hartz IV verhandelt wurde. Demnach gehe es auch bei dieser Leistung um "die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs in Gestalt des Existenzminimums".
Das SGB I regelt in Paragraph 54 Absatz 3 unter "Pfändung", dass auch Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld und "Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen", nicht pfändbar sind.
Allerdings sind laut Absatz 4 des Paragraphen eben "Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Somit sind auf einem Girokonto eingehende Sozialleistungen nicht automatisch vor einer Pfändung sicher, schreibt schuldnerberatung.de.
Daher müsste ein Leistungsbezieher sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, um auf Nummer sicher zu gehen. Dies kann demnach durch einen einfachen Antrag bei der Bank in die Wege geleitet werden.
Das Bankguthaben wäre damit bis zu dem Freibetrag geschützt. Das Jobcenter muss hierzu auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Sozialleistungen ausstellen. Diese gilt dann für den Bürgergeld-Bezieher als Nachweis für die Bank.