Mittlerweile ist es auch für die Sprecher des Sozialministeriums nicht mehr ganz einfach, die Änderung von der Änderung der Änderung der Verordnung so zu kommunizieren, dass beim Bürger im Ländle nicht vollkommene Verwirrung entsteht.
Erst am 11. Januar trat die verschärfte Einreise-Quarantäne-Verordnung in Kraft, wonach zwar eine Testpflicht bei der Einreise besteht, Grenzgänger und Pendler aber ausgenommen sind. Am 14. Januar legte allerdings der Bund nach und machte den Corona-Test bundesweit zur Pflicht für Einreisende. Hinzu kommen Einstufungen in verschiedene Arten von Risikogebieten, von denen wiederum abhängt, wie streng die Regeln für Einreisende sind.
Was ändert sich durch die neue Verordnung vom Bund in Baden-Württemberg?
Es gibt nun eine Einteilung in „normale“ Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete. Für letztere gelten besonders strenge Vorgaben. Allerdings gibt es noch keine definierten Hochinzidenzgebiete.
Deshalb fehlt dieser Aspekt derzeit noch in der neuen Verordnung. Man werde aber nacharbeiten, sobald diese vom Bund definiert sind, heißt es aus dem Sozialministerium. Welche Gebiete als Hochinzidenzgebiete gelten werden, müssen das Auswärtige Amt, das Bundesinnenministerium und das Bundesgesundheitsministerium noch gemeinsam festlegen.
Was gilt für Einreisende aus „normalen“ Risikogebieten?
„Für Einreisende aus Risikogebieten gelten dieselben Ausnahmen von der Quarantänepflicht„, heißt es seitens des Sozialministeriums.
Was ist, wenn ich aus einem Hochinzidenzgebiet komme?
Für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten gelten nur „sehr wenige Ausnahmen“ von der Quarantänepflicht. Dazu gehören aber auch Berufspendler, wie der Sprecher des Sozialministeriums, Markus Jox, dem SÜDKURIER auf Anfrage sagt.
Muss ich schon bei der Einreise einen negativen Test vorweisen können?
Ja. Zumindest, wenn Sie aus einem sogenannten Hochinzidenz-Gebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet, also einer Region, in der eine Mutante des Virus grassiert, zurückkehren. In diesem Fall müssen Sie einen negativen Test gemacht haben und einen entsprechenden Nachweis dabei haben. Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden alt sein.
Wer aus einem normalen Risikogebiet einreist, muss spätestens 48 Stunden nach der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen können, um die Quarantäne beenden zu können.
Welche Ausnahmen gelten generell?
Es gelten die bisherigen Ausnahmen – unabhängig von der Kategorie des Risikogebiets. Das heißt, Durchreisende, Menschen aus den Grenzregionen, die aus triftigen Gründen ins Nachbarland reisen – also nicht hauptsächlich zum Einkauf oder zu touristischen Zwecken – sowie Berufspendler und Grenzgänger. Zudem gilt eine Ausnahme für von Corona genesene Personen, wenn die Infektion mindestens drei Wochen her ist und höchstens sechs Monate. Dazu muss aber ein Attest vorliegen, das die Infektion mittels PCR-Test bestätigt.
Was ist mit Verwandtenbesuchen oder der Fahrt zum Lebensgefährten oder meinem getrennt lebenden Kind?
Der Besuch von Verwandten ersten Grades, dem jenseits der Grenze lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts ist der Besuch, sofern er nicht länger als 72 Stunden dauert, weiter möglich – sofern man nicht aus einem Gebiet kommt, in dem eine Virusmutation grassiert.
Für Verwandte zweiten Grades gilt die Ausnahme nicht?
Nein. Für Besuche von Verwandten zweiten Grades oder für Besuche, die länger als drei Tage dauern (72 Stunden), gilt die Ausnahme von der Quarantänepflicht bei Rückreise nur, wenn Sie bei Ihrer Rückkehr ein negatives Testergebnis im Gepäck haben.
Was ist mit Gerichtsterminen oder einem Arzttermin?
Auch das ist weiter möglich – ausgenommen sind hier nur Einreisende aus den Gebieten, in denen eine Virusmutation grassiert.
Muss es ein PCR-Test sein oder kann ich auch einen Antigentest machen?
Ja. Ein Antigentest reicht aus. Den Nachweis müssen Sie aber unabhängig vom Test mindestens zehn Tage lang aufbewahren.
Ist die Online-Einreiseanmeldung jetzt für alle verpflichtend?
Nein. Die digitale Einreiseanmeldung gilt zwar grundsätzlich für Einreisende, die sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gilt diese Pflicht auch ohne Ausnahme.
Für Einreisende aus „normalen“ Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten gelten Ausnahmen, wie jene für Grenzgänger, die für weniger als 24 Stunden ins Nachbarland reisen.
Neu ist auch, dass die Einreisenden nach der Anmeldung zusätzlich per SMS Infos über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen bekommen.
Welche Gebiete gelten als Hochinzidenzgebiete?
Aktuell (Stand 17. Januar) noch gar keine. Denn der Bund, beziehungsweise das Robert-Koch-Institut, hat noch keine solchen Gebiete definiert.
Welche Gebiete gelten als Virusvariantengebiet?
Derzeit gilt ganz Brasilien als Virusvariantengebiet, zudem Großbritannien, Irland und Südafrika (Stand 17. Januar).
Was ändert sich konkret in Baden-Württemberg durch die neuen Vorgaben?
Praktisch werden wir „nichts merken“, sagt der Sprecher des Sozialministeriums, Markus Jox. „Denn es gibt kein Virusvariantengebiet an der Grenze“, erklärt er. Zudem hat der Bund noch keine Hochinzidenzgebiete definiert.
Ab wann gelten die neuen Regeln in Baden-Württemberg?
Sie wurden am 17. Januar beschlossen und treten am 18. Januar in Kraft.