Die Allgemeinverfügung der Stadt Überlingen über das Betretungsverbot der Seepromenade war bis einschließlich Montag, 4. Mai befristet. Eine weitere Verlängerung sei derzeit nicht vorgesehen, teilte die Stadt auf Anfrage mit. Die Einhaltung des Abstandsgebots gemäß der Corona-Verordnung werde aber weiterhin kontrolliert. „Sollte der Andrang an der Seepromenade so hoch sein, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, behält sich die Stadt vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lockerungen von Bund und Ländern hoffen wir jedoch darauf, dass dies nicht nötig sein wird.“
Noch kein Bescheid der Stadt für Faupel
Zwei Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung, beziehungsweise Sperrung der Promenade, habe es gegeben. Das teilte die Stadtverwaltung auf SÜDKURIER-Anfrage mit. Einer war der Überlinger Rechtsanwalt Hermann-Josef Faupel. Eine weitere Beschreitung des Rechtswegs blieb ihm bislang verwehrt. Denn: „Eine rechtsmittelfähige Beantwortung steht aktuell noch aus“, so die Antwort der städtischen Pressestelle auf entsprechende Anfrage des SÜDKURIER. Wie geht es deshalb hier weiter? Dazu die Stadtverwaltung: „Die Widerspruchsführer werden angefragt, ob sie auf einen gebührenpflichtigen Widerspruchsbescheid bestehen, da die Allgemeinverfügung über das befristete Betretungsverbot bereits außer Kraft getreten ist.“
Faupel: „Gegen das Recht“
Faupel stellte nach eigener Beobachtung fest, dass die in der Allgemeinverfügung in einem Plan dargestellte Sperrzone nicht überall mit der tatsächlich abgesperrten Fläche übereinstimme. „Das hat mit Rechtmäßigkeit rein gar nichts zu tun“, findet Faupel.
Worauf stütz Stadt Sperrung der LGS-Flächen?
Der Überlinger Rechtsanwalt setzt sich aktuell auch mit der Frage auseinander, auf welcher Grundlage die Stadt die LGS-Flächen weiterhin absperren möchte, beziehungsweise, ob die Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten über einen dann um ein Jahr verlängerten Zeitraum an die LGS GmbH vermiete, und wenn ja, unter welchen Konditionen. Faupel: „Es ist anerkanntes Recht, dass sich der Bürger mit Hilfe des Gemeingebrauchs grundsätzlich auf öffentlichen Flächen, die dem Gewässerzugang dienen, aufhalten darf. Unabhängig von Corona stellt sich die Frage, auf welche Rechtsgrundlage die Stadt die Sperrung der Uferwege in den LGS Geländen im laufenden Jahr stützen will?“
Die SÜDKURIER-Redaktion gab Faupels Fragen an die Stadtverwaltung weiter. Die Antwort lesen Sie im folgenden Beitrag: