Parkplatzrempler gibt es natürlich auch in der Schweiz, und in nicht wenigen Fällen verschwinden die Verursacher, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern. „Es ist ein Massendelikt, gerade auf Parkplätzen von Einkaufszentren und in Parkhäusern“, schildert Roland Pfister, Pressesprecher der Kantonspolizei Aargau. Doch im Gegensatz zur deutschen Seite tauchen derartige Vorkommnisse nicht in offiziellen Berichten registriert, denn offizielle Untersuchungen gibt es in der Regel nicht.

Die Polizei spare ihre Ressourcen für schwerwiegende Unfälle mit Personenschäden und appelliere bei Bagatellfällen an die Unfallbeteiligten, das Ganze untereinander zu klären, so Pfister: „Das gilt für Parkrempler ebenso wie für Auffahrunfälle oder dergleichen.“ Denn hier gehe es in der Regel nicht um die Klärung der Schuldfrage, sondern um die Schadensbegleichung und die Meldung bei der Versicherung. Hier seien die Ordnungshüter folglich nicht zuständig.

Nach dem Parkplatzrempler besteht Meldepflicht beim Geschädigten

Das heißt natürlich nicht, dass Verursacher eines Parkplatzremplers ungeschoren davon kommen. „Wer beim Rangieren oder Parken einen Schaden an einem anderen Fahrzeug verursacht, ist meldepflichtig“, so Roland Pfister. Das heißt: Er muss sich mit der geschädigten Partei in Verbindung setzen. „Wie in Deutschland genügt es auch bei uns in der Schweiz nicht, einfach einen Zettel hinter den Scheibenwischer zu klemmen, sondern man muss auf den Geschädigten warten.“

In der Schweiz lassen sich derweil auch die Adressdaten von Autohaltern völlig unkompliziert via Internet abrufen, so Pfister weiter. Dies erleichtert die Kontaktaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt. Alternativ bleibe immer noch die Möglichkeit, sich bei der kommunalen Polizeibehörde der jeweiligen Gemeinde zu melden und sich dort über das weitere Vorgehen rückzuversichern oder auch einen entsprechenden Vorfall am eigenen Auto zu melden.

Zack, Delle: Das Aufschlagen der Autotür genügt, um bei einem anderen Auto einen nicht unerheblichen Schaden zu verusachen.
Zack, Delle: Das Aufschlagen der Autotür genügt, um bei einem anderen Auto einen nicht unerheblichen Schaden zu verusachen. | Bild: Caroline Seidel

Unfallflucht kann teuer werden

Wer sich pflichtwidrig verhalte und ohne Meldung vom Unfallort flüchte, muss durchaus mit ernsten Konsequenzen rechnen. „Es wird Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Bei kleinen Vorkommnissen muss der Delinquent mit einem Strafbefehl von einigen hundert Franken rechnen“, schildert Roland Pfister.

Wenn der Verursacher aus Deutschland stammt, schützt dies im Übrigen vor Strafe nicht, sofern der Halter identifiziert werden kann, betont der Sprecher der Kantonspolizei: „In diesem Fall stellen wir ein Rechtshilfeersuchen bei der deutschen Polizei. Die Kooperation funktioniert sehr gut.“

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Schweizer Polizei konzentriert sich auf Unfälle mit Personenschäden

Generell versuche die Kantonspolizei aber, sich bei konventionellen Unfällen ohne Personenschäden völlig herauszuhalten. Daher werden Autofahrer sogar bewusst von der Anzeigenerstattung abgeschreckt. „Ein Unfallrapport der Kantonspolizei kostet 350 Franken. Auch für alle weiteren Untersuchungen werden zusätzliche Gebühren erhoben“, sagt Pfister. Auch gebe es verhältnismäßig strikte Regelungen im Hinblick auf Führerscheinentzug.

All dies zeige in der Praxis Wirkung, zumal es in den meisten Fällen ohnehin nur um die Frage gehe, welche Versicherung zahlungspflichtig sei. „In den vergangenen Jahren wurde die Anzahl der angezeigten Verkehrsunfälle im Kanton Aargau von über 4000 auf 2360 im Jahr 2018 reduziert.“ Aber trotz allem gebe es auch genügend Fälle, in denen sich die Unfallparteien nicht einigen können und die ganze Angelegenheit vor Gericht ausgetragen werde.