Das Sozialministerium hat die Corona-Verordnung angepasst, was Erleichterungen für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeheimen sowie verbindliche Vorgaben für die Beschäftigten bringt. Künftig gibt es in den Einrichtungen keine Beschränkungen mehr bei der Besucherzahl, die bislang von der jeweiligen Inzidenz vor Ort abhing.

Besuch nur von 14 bis 17 Uhr

In den drei Krankenhausstandorten der SRH Kliniken GmbH Landkreis Sigmaringen gilt allerdings eine modifizierte Verordnung und keine uneingeschränkte Besuchsmöglichkeit. Nach Angaben von Pressesprecherin Barbara Koch kann nun ein Patient täglich zwei Besucher empfangen, bislang war nur eine Person gestattet. Ein Besuch ist allerdings nur von 14 bis 17 Uhr möglich. „Aufgrund unserer Zimmergrößen sind mehr Besucher nicht möglich, da sonst die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann“, nennt Koch als Grund für die Beschränkung. Laut Landesverordnung müssen dabei nicht geimpfte Personen auch künftig einen Antigen-Schnelltest vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Keine Covid-Patienten

Erfreulich sieht es indessen bei der Belegung der zentralen Covid-Station im Krankenhaus Sigmaringen aus – dort gibt es aktuell keine Covid-Patienten.

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Personal muss sich weiter testen lassen

Das Personal in Krankenhäusern und Pflegeheimen muss nach der Anordnung des Ministeriums arbeitstäglich mit einem COVID-19-Schnelltest getestet. Für immunisiertes Personal, also geimpfte oder genesene Beschäftigte, können Einrichtungen anderweitige Regelungen treffen. Das Personal muss in den Krankenhäusern weiter eine medizinische Maske tragen.

Viermalige Testpflicht für stationäres Pflegepersonal

In Pflegeheimen muss sich das nicht immunisierte Personal, das stationär in der Einrichtung arbeitet, vier Mal pro Woche testen lassen. Für Beschäftigte, die ambulant tätig sind, gilt die Anordnung auf eine dreimalige Testpflicht je Woche. Zuvor waren es drei beziehungsweise zwei Testungen wöchentlich. In Pflegeheimen sind Gemeinschaftsaktivitäten von Bewohnern unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und die Abmelde- und Anmeldepflicht für Bewohner entfällt.