Wer die Wohnungssuche hinter sich gebracht und ein neues Zuhause gefunden hat, muss in Mietwohnungen auch immer mal wieder mit einer Erhöhung der Miete rechnen. Das ist auch bei einer sogenannten Indexmiete der Fall. Allerdings verzichtet die Vermieterin oder der Vermieter laut Haus und Grund bei einem Indexmietvertrag auf das Recht, die Miete immer wieder an die Vergleichsmiete anzupassen.
"Stattdessen wird die Miete gemäß dem Verbraucherpreisindex erhöht", schreibt der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. - kurz Haus und Grund. Doch was ist eine Indexmiete, wie wird sie berechnet und wann ist eine Mieterhöhung berechtigt? Alle Antworten lesen Sie in diesem Artikel.
Was versteht man unter einer Indexmiete?
Wer zur Miete wohnt und einen Indexmietvertrag unterschrieben hat, war von den bisher rasant steigenden Mieten in der Regel eher nicht betroffen. Der Grund: Die Indexmiete richtet sich Haus und Grund zufolge nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) und nicht nach den Vergleichsmieten. Die Indexmiete steigt also parallel zu den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland. Mit der aktuellen Inflation gehen aber auch Indexmieten in die Höhe.
Grundsätzlich versteht man unter einer Indexmiete laut Finanztip, dass Mieter und Vermieter im Mietvertrag vereinbaren, dass sich die Kaltmiete erhöht, wenn die Verbraucherpreise steigen. Abzulesen ist das am Verbraucherpreisindex, der monatlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird und der durchschnittlichen Inflationsrate beziehungsweise Teuerungsrate entspricht.
Einigen sich Mieter und Vermieter auf eine Indexmiete, muss die Anfangsmiete laut Haus und Grund den Regelungen der Mietpreisbremse unterliegen. Spätere Anpassungen sind davon ausgeschlossen. Aber die Miete kann nicht einfach so erhöht werden. Freiwillige Modernisierungen, etwa Maßnahmen wie der Anbau eines Balkons oder eine Badsanierung, können nicht umgelegt werden. Anders sieht es dem Deutschen Mieterbund zufolge aus, wenn es sich um gesetzlich vorgesehene Maßnahmen beispielsweise zum Einsparen von Energie handelt. Diese Kosten können auch bei einem Indexmietvertrag auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.
Übrigens ist bei einer Indexmiete nicht nur eine Mieterhöhung möglich. Haus und Grund zufolge können Mieterinnen und Mieter in Bezug auf den Verbraucherpreisindex auch eine Herabsetzung der Miete fordern, wenn die generellen Lebenshaltungskosten sinken.
Wie wird die Indexmiete berechnet?
Die Höhe der Miete orientiert sich bei der Indexmiete am Verbraucherpreisindex. Die entsprechenden Werte zur Berechnung der Indexmiete gibt das Statistische Bundesamt monatlich heraus. Als Basis gilt das Jahr 2020. Hier wird der Verbraucherpreisindex mit 100 Punkten angegeben. Für April 2023 etwa liegt der Wert bei 116,6 Punkten.
Für die Berechnung einer Indexmieterhöhung wird folgende Formel verwendet: [(neuer Index) : (alter Index) x 100] - 100 = prozentuale Indexsteigerung
Für die Berechnung ohne Formel bieten einige Plattformen Online-Rechner an. Auch das Statistische Bundesamt selbst stellt eine kostenfreie Rechenhilfe zur Anpassung von Verträgen online zur Verfügung - den sogenannten Wertsicherungsrechner.
Wie hoch ist die Indexmiete 2023? Ein Beispiel
Eine Mieterin hat im Februar 2019 einen Indexmietvertrag unterschrieben. Die Kaltmiete lag damals bei 600 Euro und die Nebenkosten bei 100 Euro. Warm zahlt die Mieterin also 700 Euro für ihre Wohnung.
Wegen gestiegener Verbraucherpreise kündigt der Vermieter im April 2023 eine Mieterhöhung an. Die neue Indexmiete würde sich dann so berechnen:
- Der VPI lag im Februar 2019 bei 98,1
- Der VPI lag im April 2023 bei 116,6
- [(116,6 : 98,1) x 100] - 100 = 18,9
- Die Kaltmiete der Mieterin steigt um 18,9 Prozent
- Die Indexmiete erhöht sich um 113,40 Euro und liegt dann bei 713,40 Euro
Inklusive Nebenkoste zahlt die Mieterin also ab der Erhöhung nicht mehr 700 Euro für ihre Wohnung, sondern 813,40 Euro.
Indexmietvertrag: Wann ist eine Mieterhöhung berechtigt?
Dem Deutschen Mieterbund zufolge muss der Vermieter eine Mieterhöhung schriftlich ankündigen. Möglich ist das also per Post oder E-Mail. Eine Mitteilung per Telefon ist aber ausgeschlossen. Laut Haus und Grund muss der Vermieter außerdem "transparent auflisten, wie hoch der bisherige Betrag war, welche Veränderung nun eintritt und welcher Betrag zukünftig zu bezahlen ist". Die Anpassung des Mietpreises gilt dann ab dem übernächsten Monat.
Erhöht werden darf die Miete bei einem Indexmietvertrag laut Haus und Grund maximal alle zwölf Monate. Zudem kann im Mietvertrag festgelegt werden, dass die Miete erst erhöht wird, wenn der Verbraucherpreisindex ein bestimmtes Niveau erreicht. Mieterinnen und Mieter sollten bei einer Erhöhung der Indexmiete ihren Mietvertrag also genau prüfen und eventuell selbst einmal nachrechnen, ob die Mieterhöhung auch berechtigt ist.