Harald Czycholl

Das Coronavirus breitet sich immer weiter aus, der Großteil der deutschen Infizierten hat sich am Arbeitsplatz angesteckt. So war bisher hierzulande besonders der bayerische Automobilzulieferer Webasto betroffen. Was man über arbeitsrechtliche Konsequenzen beim Coronavirus wissen muss.

Was muss der Arbeitgeber tun, um seine Mitarbeiter vor Infektionen zu schützen?

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern Fürsorgepflichten“, sagt Niclas Volkening, Leiter der Rechtsabteilung der Reply AG in Gütersloh. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Arbeitnehmer vor Gefahren bei der Arbeit zu schützen. Tut er das nicht, können die Mitarbeiter Schadensersatzansprüche geltend machen. Webasto hat nach dem Auftreten des ersten Krankheitsfalls umgehend reagiert und den betroffenen Standort vorübergehend geschlossen.
 

Eine Frau in Oberhausen trägt vor einer Apotheke eine Mund- und Nasenmaske.
Eine Frau in Oberhausen trägt vor einer Apotheke eine Mund- und Nasenmaske. | Bild: dpa

Dies sei die weitreichendste Maßnahme, um eine Weiterverbreitung des Virus zu vermeiden, so der Unternehmensjurist. Es stünden aber grundsätzlich auch mildere Maßnahmen zur Verfügung, etwa ein Rundschreiben an die Mitarbeiter mit Hinweisen zu möglichen Symptomen und Hygienemaßnahmen, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren.

Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Infektionen präventiv zu Hause bleiben?

Nur wenn es wie im Fall von Webasto eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers gibt, dürfen die Mitarbeiter zu Hause bleiben. Auf eigene Faust präventiv nicht zur Arbeit zu erscheinen, ist nicht erlaubt. „Ein Arbeitnehmer ist entweder gesund oder krank“, sagt Esther Dehmel, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS.„Er hat kein Recht, präventiv zu Hause zu bleiben, nur weil sich die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung erhöht.“ Das gilt selbst dann, wenn im Betrieb Corona-Fälle aufgetreten sein sollten.

Welche Regelungen gelten für Dienstreisen?

Die Entsendung auf Dienstreisen ist weiterhin möglich. „Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter weiterhin in vom Coronavirus betroffene ausländische Gebiete auf Dienstreise schicken oder entsenden, solange keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder eine entsprechende Empfehlung der WHO oder des Robert Koch-Instituts vorliegt“, sagt Arbeitsrechtsexpertin Dehmel. In der Praxis würden aber viele Unternehmen freiwillig auf Dienstreisen in betroffene Gebiete verzichten.

Darf der Chef kranke Mitarbeiter nach Hause schicken?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt ein, auf Krankheitszeichen bei Mitarbeitern zu achten und diese gegebenenfalls nach Hause zu schicken. Das gilt erst recht, wenn der Mitarbeiter zuvor in China war. In einem solchen Fall sollte der Betroffene umgehend zum Arzt geschickt werden. Zudem sollte der Arbeitgeber darum bitten, über die tatsächliche Erkrankung informiert zu werden, damit gegebenenfalls entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden können, so CMS-Juristin Dehmel.