Das Beschäftigungsverbot ist vom Gesetzgeber klar geregelt: Fallen Arbeitnehmerinnen darunter, können sie ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen und ihr Arbeitgeber muss sie freistellen.
Wann greift das Beschäftigungsverbot?
Wird eine Frau schwanger, sorgt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dafür, dass die Gesundheit von Mutter und Kind in der Schwangerschaft und Stillzeit geschützt wird. Ist die Gesundheit beider nicht gewährleistet, muss die Arbeitstätigkeit eingestellt werden.
- Das Mutterschutzgesetz besagt, dass werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Geburt nicht mehr arbeiten dürfen. Dies gilt für alle Schwangerschaften.
- Fühlt sich eine Mutter dennoch in der Lage zu arbeiten, kann der Zeitraum auf ihren eigenen Wunsch, und mit ärztlicher Zustimmung, verkürzt werden. Der Wunsch muss von der Arbeitnehmerin selbst kommen und darf nicht vom Vorgesetzten gefordert werden. Zudem ist ein Widerspruch gegen die Verkürzung jederzeit zulässig.
Worin liegt der Unterschied zwischen einem generellen und einem individuellen Beschäftigungsverbot?
Generelles Beschäftigungsverbot
- Das generelle Beschäftigungsverbot besagt, dass schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt unter den Mutterschutz fallen. In dieser Zeit dürfen sie nicht arbeiten.
- Wenn besondere Umstände eintreten (wie zum Beispiel eine Frühgeburt) kann der Mutterschutzzeitraum auf bis zu zwölf Wochen nach der Geburt verlängert werden.
Individuelles Beschäftigungsverbot
- Das individuelle Beschäftigungsverbot hingegen wird von einem Arzt oder einer Ärztin ausgesprochen, wenn bereits während der Schwangerschaft eine gesundheitliche Gefährdung für die werdende Mutter und das Kind besteht. Dabei können Teile der Arbeit bis hin zur gesamten Tätigkeit verboten werden.
- Der Arzt oder die Ärztin kann das individuelle Beschäftigungsverbot aufgrund von starken Rückenschmerzen, einer Schwangerschaft mit Mehrlingen oder dem Risiko einer Frühgeburt verordnen.
- Das Verbot ist nicht an einen festen Zeitraum gebunden, sondern richtet sich nach den Bedürfnissen der Schwangeren. Arbeitgeber müssen sich an das Beschäftigungsverbot halten, aber sie dürfen eine Nachuntersuchung verlangen.
- Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, die Arbeitnehmerin in eine andere Abteilung zu versetzen oder die Aufgaben anzupassen, um gesundheitliche Risiken zu minimieren. Hier empfiehlt es sich, ein persönliches Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zu suchen.
Was darf man während des Beschäftigungsverbots machen?
Das Beschäftigungsverbot sagt aus, dass die beruflichen Tätigkeiten eingestellt werden müssen, da diese die Gesundheit von Mutter und Kind beeinträchtigen könnten. Es bezieht sich aber nicht auf die Freizeit – es spricht also nichts dagegen einkaufen zu gehen, ein Eis zu essen oder schwimmen zu gehen.
Verfällt der Anspruch auf Urlaub?
Nein, der Anspruch auf Urlaub verfällt bei einem Beschäftigungsverbot nicht. Auch wenn vor Eintritt des Beschäftigungsverbots nicht alle Urlaubstage genutzt wurden, bleiben diese für die Zeit nach der Schwangerschaft erhalten.
Welche Folgen drohen bei Verstößen seitens des Arbeitgebers?
- Sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wird, muss er die gesetzlichen Vorgaben gemäß Mutterschutzgesetz umsetzen.
- Bei Verstößen handelt es sich im geringsten um eine Ordnungswidrigkeit. Laut § 32 des Mutterschutzgesetzes können Bußgelder von 5.000 Euro bis hin zu 30.000 Euro verhängt werden.
- Kann dem Arbeitgeber Vorsatz nachgewiesen werden, also dass er bewusst die Gesundheit der werdenden Mutter gefährdet, wird das Handeln als Straftat eingestuft. Gemäß § 33 Mutterschutzgesetz kann dann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen.