Die Geburt eines Kindes markiert für viele Paare den Beginn eines neuen Lebensabschnitts. Ein Neugeborenes braucht viel Fürsorge und Eltern brauchen Zeit, um sich an den neuen Alltag zu gewöhnen. Während die berufliche Freistellung von Müttern gesetzlich geregelt ist, können Väter Sonderurlaub beantragen. Was im Einzelfall gilt? Ein Überblick.

Der Sonderurlaub ist eine Freistellung des Arbeitnehmers für zeitlich begrenzte, außergewöhnliche persönliche Umstände. Das kann zum Beispiel die Geburt des eigenen Kindes sein, die eigene Hochzeit oder die Teilnahme an Beerdigungen. Das Recht auf Sonderurlaub ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Konkrete Richtlinien für die Dauer des Sonderurlaubs sind darin aber nicht enthalten. Die genauen Regelungen finden Angestellte in ihrem Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.

Habe ich Anspruch auf Sonderurlaub bei Geburt?

Mütter dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Das besagt Paragraf 6 des Mutterschutzgesetzes. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Die Gesundheit von Kind und Mutter soll nicht durch Stress oder Überforderung bei der Arbeit gefährdet werden. Außerdem sollen Mütter die Möglichkeit haben, sich nach der Geburt voll und ganz um sich und ihr Neugeborenes zu kümmern.

Bei Vätern ist die Situation eine andere. Denn anders als bei Müttern sind die Ansprüche auf Sonderurlaub – zumindest derzeit noch – einzelfallabhängig. Zunächst kann es also helfen, sich den Arbeits- oder Tarifvertrag genauer anzusehen. Darin steht, in welchen Fällen Sie Anspruch auf Sonderurlaub bei einer Geburt haben und wie viele Tage Ihnen zustehen.

Gesetzliche Regelung zum Sonderurlaub

Existieren in Ihrem Arbeitsvertrag keine expliziten Regelungen, so greift Paragraf 616 des BGB. Darin steht: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Unter solche Gründe fällt auch die Geburt eines Kindes. Das heißt, frischgebackene Väter haben einen generellen Anspruch auf Sonderurlaub. Wichtig dabei: Der Antrag muss sieben Wochen vor Antrittsdatum eingereicht werden, basierend auf dem errechneten Geburtstermin.

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Generell gilt der Anspruch auf Sonderurlaub bei Geburt für Väter unabhängig davon, ob es sich um das erste oder um jedes weitere Kind handelt. Zudem haben sowohl verheiratete als auch unverheiratete Väter Anspruch auf den gesetzlichen Sonderurlaub.

Regierung will Vaterschaftsurlaub einführen

Das alles könnte bald einfacher werden. Denn die Bundesregierung plant für 2024, einen bezahlten zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub einzuführen. Dieser soll unabhängig von der vorherigen Beschäftigungsdauer oder vom Ehe- oder Familienstand gelten. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, welche die Gleichstellung der Geschlechter fördern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern soll.

In Deutschland ist die Umsetzung zwar im Koalitionsvertrag festgehalten, wurde aber bislang nicht in die Tat umgesetzt. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Familienministerin Lisa Paus (Grüne) begründete die Verzögerung mit der wirtschaftlich schwierigen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen. Trotzdem soll die Regelung laut Paus noch in diesem Jahr auch in Deutschland eingeführt werden.

Elternzeit als Alternative

Alternativ haben Mütter und Väter die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen. Diese ist unbezahlt und kann pro Kind bis zu drei Jahre dauern. Zum Ausgleich für den wegfallenden Lohn können sie Elterngeld beziehen. Dabei gibt es drei Varianten, abhängig von Bezugshöhe und Bezugsdauer: das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.

Das Basiselterngeld steht den Eltern für insgesamt 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und dadurch das Einkommen wegfällt, heißt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Die Monate können Paare frei untereinander aufteilen. „Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen“, heißt es weiter.

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Mit ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange Basiselterngeld bekommen, erhalten dann aber pro Monat nur die Hälfte der Bezüge – zumindest, wenn Sie nach der Geburt nicht arbeiten. Das Modell eignet sich besonders für jene, die während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen.

„Bei Vätern ist der Partnerschaftsbonus besonders beliebt“, heißt es vom BMFSFJ. Er stärke eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Eltern. Diese können jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden in Teilzeit arbeiten (und zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden).

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