Deborah Dillmann

Den Job zu verlieren, ist für viele Menschen erst einmal ein Schock. Doch in der Regel ist man durch Sozialleistungen - zum Beispiel das Bürgergeld - oder Versicherungsleistungen wie dem Arbeitslosengeld abgesichert. Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, erhält bis zu einem bestimmten Höchstbetrag entweder 60 oder 67 Prozent des vorherigen Netto-Gehalts von der Arbeitsagentur - und das für bis zu zwei Jahre. Doch welche Voraussetzungen gelten eigentlich für ALG 1?

ALG 1: Welche Voraussetzungen gelten für Arbeitslosengeld?

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zufolge sind das die folgenden: 

  • Berechtigte müssen arbeitslos sein

  • Berechtigte müssen sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben

  • Berechtigte müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben

Voraussetzungen Arbeitslosengeld: Wer gilt als arbeitslos?

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird jemand, der keinen Job hat, als arbeitslos bezeichnet. Im Sinne des Gesetzes gibt es dem BMAS zufolge allerdings einige Feinheiten. 

Demnach gilt eine Person dann als arbeitslos, wenn sie "nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht". Dabei gilt übrigens auch als arbeitslos, wer nebenbei weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet.

Was bedeutet es aber, sich zu bemühen und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung zu stehen? Auch das erklärt das BMAS. Arbeitslose müssen demnach alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen und sich an getroffene Vereinbarungen mit der Agentur für Arbeit halten. Zudem müssen sie in der Lage sein, mindestens 15 Stunden pro Woche einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und den Vorschlägen der Arbeitsagentur zeit- und ortsnah zu folgen. Aus diesem Grund muss zum Beispiel ein Urlaub abgestimmt werden

Übrigens: Wer selbst kündigt und so bei der Arbeitslosenversicherung den Versicherungsfall willentlich herbeiführt, kann mit einer Sperrzeit belegt werden.

Voraussetzungen Arbeitslosengeld: Wie meldet man sich arbeitslos?

Wer bald arbeitslos wird, sollte sich laut der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitssuchend und arbeitslos melden. Damit gilt nämlich auch die Leistung als beantragt. Möglich ist die Arbeitslosmeldung laut dem BMAS bis zu drei Monate vor Eintritt einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit. 

Arbeitssuchend melden müssen sich Beschäftigte, die wissen, dass ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Im Rahmen der "Frühzeitigen Arbeitssuche" sollten sie das mindestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Beschäftigung tun, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Endes. 

Der Bundesagentur für Arbeit zufolge können sich Betroffene online über den digitalen Service oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Dazu wird laut dem BMAS der Personalausweis beziehungsweise ein elektronischer Identitätsnachweis benötigt.

Voraussetzung Arbeitslosengeld: Wann ist die Anwartschaftszeit erfüllt?

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss auch die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt sein. Der Bundesagentur für Arbeit zufolge ist das der Fall, wenn Arbeitslose in den 30 Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung versichert waren. Zur Berechnung werden die versicherungspflichtigen Zeiten zusammengerechnet, es muss sich also nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln. 

Die versicherungspflichtigen Zeiten stammen in der Regel aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb des 30-Monats-Zeitraums. Laut der Bundesagentur für Arbeit werden aber auch andere Zeiten berücksichtigt. Gemeint sind:

  • Zeiten, in denen Betroffene - zum Beispiel während einer Selbstständigkeit - freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert waren

  • Zeiten, in denen Betroffene ein Kind unter drei Jahren erzogen haben

  • Zeiten, in denen Betroffene Krankengeld erhalten haben

  • Zeiten, in denen Betroffene freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst geleistet haben

Für Personen, die häufig befristet beschäftigt waren, gilt laut der Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Anwartschaftszeit. Statt zwölf Monaten genügen dann sechs Monate versicherungspflichtige Zeiten, um die sogenannte verkürzte Anwartschaftszeit zu erfüllen. 

Dazu müssen die Jobs der letzten 30 Monate überwiegend im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet gewesen sein und das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate darf das 1,5-fache der Bezugsgröße in der Sozialversicherung nicht überschreiten. Dem BMAS zufolge liegt die Bezugsgröße West für 2024 bei 42.420 Euro im Jahr und die Bezugsgröße Ost bei 41.580 Euro im Jahr. Das 1,5-fache davon wären also 63.630 Euro (West) beziehungsweise 62.370 Euro (Ost).