Erste Unternehmen planen nach Informationen des SÜDKURIER, nicht gegen Corona geimpften Mitarbeitern im Falle einer Quarantäne die Lohnfortzahlung zu kappen. Sie stützen damit entsprechende Pläne der baden-württembergischen Landesregierung. Diese hatte Mitte der Woche mit Verweis auf das Bundesinfektionsschutzgesetz angekündigt, ab Mitte September entsprechende Entschädigungsansprüche für Arbeitnehmer nicht mehr durchzuwinken.
Weil jeder Bürger bis dahin die Möglichkeit habe, voll durchgeimpft zu sein, schieden Lohnfortzahlungsansprüche ab diesem Zeitpunkt aus, hieß es. Bislang erhalten Mitarbeiter in Quarantäne ihr Gehalt von ihrem Arbeitgeber weiter. Dieser kann es dann von den Behörden zurückfordern, um den Ausfall der Arbeitskraft zu kompensieren.
Diese Praxis kommt nun wohl zu einem Ende. Der Tuttlinger Medizintechnikhersteller Aesculap kündigte an, bei Eintritt der neuen Landes-Regelung, diese auch „im eigenen Hause umzusetzen“. „Wir halten uns damit an die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes“, sagte eine Aesculap-Sprecherin dem SÜDKURIER.
Eine Vielzahl anderer Unternehmen prüft die geplante Regel gerade. Wie man sich verhalten werde, sei „noch nicht abschließend entschieden“, hieß es am Freitag vom Friedrichshafener Motorenbauer RRPS. Fast gleichlautend äußerte sich der Zulieferriese ZF Friedrichshafen. Auch hier wird der Sachverhalt noch geprüft.
Und plötzlich ist der Impfstatus doch einsehbar
Die neue Regel ist hoch umstritten, denn eigentlich darf der Arbeitgeber den Impfstatus seiner Mitarbeiter nur in wenigen Ausnahmefällen abfragen. Ein Sprecher des Sozialministeriums verweist auf SÜDKURIER-Anfrage auf eine Auskunft des Bundes an das Land, wonach aber genau dieser Fall eine zulässige Ausnahme darstellt.
Grundlage sei Paragraph 26 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Er ermögliche die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten, wenn das aus arbeitsrechtlichen oder Gründen der sozialen Sicherung nötig sei. Durch die Pflicht – oder Nicht-Pflicht – des Arbeitgebers zur Entschädigungszahlung sei da in diesem Fall gegeben.
Ausnahme bei medizinischen Gründen
Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könne, könne das jedoch durch ein Attest belegen und sich so den Anspruch erhalten. Das Dokument müsse von einem Arzt ausgestellt werden, die Hinderungsgründe müssten darin aber wiederum nicht explizit genannt sein, hier greift wieder der Datenschutz.
Von Arbeitgeberseite wird seit Tagen harsch kritisiert, dass der Impfstatus von Mitarbeitern nur sehr selektiv abgefragt werden darf. Erneut habe die Politik in der Pandemie den individuellen Datenschutz über den kollektiven Gesundheitsschutz der Belegschaften gestellt, sagte Südwestmetall-Chef Wilfried Porth am Freitag.