Nicht geimpft zu sein kann in Baden-Württemberg seit 15. September zu Verdienstausfällen führen. Denn wer ungeimpft ist und ab dann als Kontaktperson eines Infizierten in Quarantäne muss, hat keinen Anspruch mehr darauf, dass ihm entgangener Lohn erstattet wird. Der Hintergrund der Regeländerung ist nach Landesangaben, dass jeder genug Zeit und Gelegenheit gehabt habe, um sich impfen zu lassen und so eine Quarantäne zu vermeiden.
Bisher war das Vorgehen im Quarantänefall so: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er seiner Arbeit wegen einer behördlichen Absonderungsanweisung nicht nachgehen darf. Der Arbeitgeber musste in diesem Fall das Gehalt für die Ausfallzeit vorstrecken und konnte es sich danach bei den Regierungspräsidien erstatten lassen.
Für Ungeimpfte ändert sich das nun: Die Firmen müssen hier ab dem ersten Tag der Quarantäne nichts mehr bezahlen, da der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Erstattung hat. Bei einer 14-tägigen Quarantäne kann hier also ein halbes Monatsgehalt ersatzlos entfallen.
Eine Dosis reicht nicht
Als nicht geimpft gilt dabei jeder, der nicht vollständig geimpft ist, wie das Sozialministerium erklärt. Es könnten also auch Arbeitnehmer betroffen sein, die beispielsweise eine Dosis Biontech erhalten haben, aber noch auf eine zweite Dosis warten.
Bisher waren solche Zahlungsverweigerungen nur möglich, wenn sich ein Arbeitnehmer beispielsweise freiwillig in Quarantäne begeben hatte oder unter Umständen dann, wenn er bewusst Urlaub in einem Risikogebiet machte und so aus eigenem Verschulden quarantänepflichtig wurde.
Impfstatus darf erfragt werden
Im Fall einer Quarantäneanordnung kommt es dabei zu einer weiteren Besonderheit: Der Arbeitgeber darf in diesem Fall doch nach dem Impfstatus fragen, was sonst in den allermeisten Fällen nicht möglich ist. Das bestätigt das Landessozialministerium mit Verweis auf Bundesrecht.
Grundlage sei Paragraph 26 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Er ermögliche die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten, wenn das aus arbeitsrechtlichen oder Gründen der sozialen Sicherung nötig sei. Durch die Pflicht – oder Nicht-Pflicht – des Arbeitgebers zur Entschädigungszahlung sei das in diesem Fall gegeben, so das Land.
Keine Konsequenzen hat die Regel für Ungeimpfte, die tatsächlich an Corona erkranken. Hier greift die normale Lohnfortzahlung. Auch Geimpfte sind nicht betroffen. Sie müssen als Kontaktpersonen ohnehin nur in Ausnahmefällen in Quarantäne, etwa wenn beim Erkrankten die sehr seltenen Beta- oder Gamma-Varianten nachgewiesen worden sind. Ebenfalls ausgenommen von der Regel sind nach Landesangaben Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Auch für Beamte gibt es Sonderregeln: Ihr Sold wird während einer Quarantäne weiterhin normal weiterbezahlt, ob geimpft oder nicht.