Der Höhepunkt der Fasnacht rückt näher. Wer zwischen dem Schmutzigen Donnerstag und Fasnachtsdienstag arbeiten muss, feiert teilweise einfach mit den Kollegen. Doch Vorsicht: Das kann schiefgehen! Darauf sollten Sie achten, damit das närrische Treiben Sie nicht schlimmstenfalls den Job kostet.
1. Muss ich für Fasnacht wirklich Urlaub einreichen, wenn ich frei haben will?
Ja. Selbst in den Fasnachts-Hochburgen im Südwesten sind der Schmutzige Donnerstag, Fasnachtsmontag und Co. keine gesetzlichen Feiertage. Wer sich ins Umzugs-Getümmel stürzen möchte, muss deshalb Urlaubstage opfern. Und sollte seine Wünsche rechtzeitig anmelden: Immerhin möchten vielleicht andere Kollegen ebenfalls am bunten Treiben teilnehmen. Unseren Newsticker zur Fasnacht 2023 in Konstanz und der Region finden Sie hier.
Das gilt auch für ehrenamtliche Helfer, die zum Beispiel einen Umzug begleiten, erklärt Michael Wirlitsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Konstanz. „Ehrenamtliche Helfer sind dies in der Regel aufgrund einer Vereinszugehörigkeit zu einer Zunft oder einer Narrenvereinigung.“ Hierbei handele es sich um eine Freizeitbeschäftigung, die das Arbeitsverhältnis nicht berührt. Heißt im Klartext: Auch Helfer müssen für Fasnacht Urlaub beantragen.
2. Darf mein Chef mir den Urlaub an Fasnacht verbieten?
Manche Firmen verhängen zur Fasnacht eine Urlaubssperre. Das ist laut Angelika Wallauer-Friedrich, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Konstanz, allerdings grundsätzlich schwierig – und nur dann zulässig, wenn Arbeitgeber es mit dringenden betrieblichen Belangen sachlich begründen können.

„Denkbar ist zum Beispiel, dass ein Gastronomiebetrieb an Fasnacht auf keine Bedienung verzichten kann, weil ein hoher Ansturm erwartet wird“, sagt die Expertin. Aber: „Wenn eine Bedienung schon Monate im Voraus den Urlaubsantrag gestellt hat, kann der Arbeitgeber diesen nicht einfach ablehnen, sondern muss trotzdem prüfen, ob er ihn genehmigen kann.“
Andersherum können manche Beschäftigte freie Tage an Fasnacht sogar einfordern, so Wallauer-Friedrich. Hat ein Arbeitgeber über Jahre hinweg seine Mitarbeitern immer an Fasnachtsmontag freigestellt, handelt es sich aus rechtlicher Sicht unter Umständen um eine betriebliche Übung.
3. Worauf muss ich achten, wenn ich mich an Fasnacht krankmelde?
Normalerweise gilt: Am dritten Tag wird eine Krankschreibung vom Arzt fällig. Doch an Fasnacht haben manche Firmen ihre Regeln verschärft und verlangen bereits am ersten Tag ein Attest. Das ist ihr gutes Recht, so Arbeitsrechts-Experte Wirlitsch – auch dann, wenn es im Arbeitsvertrag anders geregelt ist.
Denn gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz können Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch früher verlangen, ohne dies besonders begründen oder rechtfertigen zu müssen. Sie können dies sogar nur gegenüber einzelnen Mitarbeitern oder für einen begrenzten Zeitraum wie Fasnacht anordnen.
4. Fasnacht feiern trotz Krankschreibung: Was droht, wenn ich erwischt werde?
Erst gefeiert, dann gefeuert: Wer sich bei der Arbeit krankmeldet und dann beim Fasnacht-Feiern erwischt wird – und sei es nur, weil Fotos davon in den Sozialen Netzwerken kursieren -, riskiert verschiedene empfindliche Konsequenzen.
Der Konstanzer Fachanwalt Wirlitsch beschreibt drei Szenarien:
- Zum einen kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln und aus diesem Grund die Entgeltzahlung verweigern. Der Arbeitnehmer müsste dann geltend machen, dass er zwar arbeitsunfähig war, jedoch trotzdem in der Lage Fasnacht zu feiern.
- Eine vorgetäuschte Krankheit kann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben: von der Abmahnung über die ordentliche bis hin zur fristlosen Kündigung.
- Exzessives Feiern während der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit kann unter Umständen auch als genesungswidriges Verhalten gewertet werden. Das kann ebenfalls ein Grund für eine Kündigung (ordentlich oder fristlos) sein. Grundsätzlich kommt hier auch eine Abmahnung in Betracht.
5. Verkatert nach der Fasnachts-Feier: Soll ich arbeiten oder lieber zuhause bleiben?
Wer feiern kann, kann auch arbeiten, schon klar. Und grundsätzlich müsse man zur Arbeit erscheinen, wenn man arbeitsfähig ist, sagt Fachanwalt Wirlitsch. „Ob ein Kater zur Arbeitsunfähigkeit führt, ist eine Frage des Einzelfalls. Es hängt sowohl vom Ausmaß des Katers als auch von der geschuldeten Arbeit ab.“
Arbeitgeber können zudem Beschäftigte, die nach einer durchzechten Nacht im Unternehmen auftauchen und nicht arbeitsfähig sind, wieder heimschicken, sagt die Konstanzer Anwältin Wallauer-Friedrich. Wer meint, mit Brummschädel und Fahne auch noch Kunden gegenübertreten zu wollen, sollte sich daher überlegen, ob er sich nicht lieber doch krankmeldet.
6. Darf ich an Fasnacht verkleidet zur Arbeit gehen?
Die Personalabteilung trägt Perücke, in der Buchhaltung fliegt das Konfetti und durch die Chefetage zieht eine bunte Polonaise: Zur Fasnacht geht es in manchen Firmen sehr närrisch zu. Eine Verkleidung ist von manchen Betrieben sogar erwünscht. Einen Rechtsanspruch gibt es darauf allerdings nicht. Umgekehrt kann auch niemand zur Kostümierung verdonnert werden.

In manchen Firmen ist eine Verkleidung gänzlich verboten – das müssen auch fasnachtsverrückte Mitarbeiter hinnehmen. Ist eine Schutzkleidung vorgeschrieben, dürfen Sicherheitsstiefel und Helm ohnehin nicht einfach gegen Clownsschuhe und Lockenperücke getauscht werden, erklärt Martin Huff, Rechtsanwalt aus Singen.
Gerade bei Kundenkontakt kann der Chef verlangen, sich angemessen und branchenüblich zu kleiden. Als Hoorige Bär am Bankschalter arbeiten? Keine gute Idee.
7. Ist Alkohol bei der Arbeit erlaubt oder verboten?
Die Arbeit ist vom Tisch, die Stimmung im Büro ausgelassen und – Plopp! – knallt auch schon der erste Sektkorken. „Ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf, legt alleine der Arbeitgeber fest“, erklärt der Singener Wirtschaftsjurist Martin Huff.
Ist von der Firma eine eigene Fasnachts-Party oder sonstige Betriebsfeier angesetzt, sind die Mitarbeiter auf dem Hin- und Rückweg unfallversichert. „Entscheidend für den Unfallschutz ist allein, ob die Feier vom Willen des Arbeitgebers getragen ist“, sagt Huff. Das bedeutet: Auch eine von der Belegschaft organisierte Feier kann vom Unfallschutz gedeckt sein, wenn der Arbeitgeber vorher seine Zustimmung erteilt hat.

8. Darf ich meinen Kollegen die Krawatte abschneiden?
Dass Frauen den Männern an Weiberfastnacht die Krawatte stutzen, ist seit Mitte des 20. Jahrhunderts Brauch. Doch wer im Büro die Schere zückt, sollte sich ganz sicher sein, dass der Kollege kein Problem damit hat. Andernfalls kann der Spaß schnell als Sachbeschädigung ausgelegt werden.
„Wenn der Kollege sich durch das Abschneiden der Krawatte auch noch bloßgestellt oder bedrängt fühlt, kann es im Einzelfall auch Nötigung sein“, sagt die Angelika Wallauer-Friedrich. Und Martin Huff macht auf ein Urteil des Amtsgerichts Essen aus dem Jahr 1988 aufmerksam, wonach das ungewollte Abschneiden einer Krawatte zum Schadenersatz verpflichtet.
9. Darf ich bei der Arbeit Fasnachts-Musik hören?
Ein bisschen Spaß muss sein. Da wird man zu Fasnacht doch auch die Schlager durchs Büro schallen lassen dürfen?! Unter Umständen ja, sagt Martin Huff. Solange die Arbeit nicht darunter leidet, ist es erlaubt, dabei das Radio laufen zu lassen – an närrischen wie auch an normalen Tagen.
In Firmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber allerdings im Rahmen seines Direktionsrechts das Musikhören ganz oder in bestimmten Bereichen wie etwa dem Verkauf untersagen, so Huff weiter. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser einer solchen Regelung zustimmen.