Die Spekulationen um die Rückkehr des ehemaligen Papstsekretärs Georg Gänswein reißen nicht ab. Das liegt auch daran, dass der Status des aus dem Vatikan weggeschickten Erzbischofs weiterhin ungeklärt ist. Papst Franziskus hat „vorläufig“ („per il momento“) entschieden, er müsse in sein Heimatbistum nach Freiburg zurückkehren. Manche Beobachter werten das „vorläufig“ als Andeutung, dass es sich doch nur um eine Zwischenstation handeln könnte. Und der ansonsten so medienaffine Gänswein selbst reagiert auf Anfragen derzeit nicht.

Erzbistum Freiburg bestätigt Wohnort

Inzwischen hat das Erzbistum gegenüber einem Online-Portal bestätigt, dass Gänswein in einer Mietwohnung des Priesterseminars wohnen wird, unweit vom Freiburger Erzbischof Stephan Burger. Über diesen neuen Wohnort hatte der SÜDKURIER vergangene Woche zuerst berichtet.

Klar ist, dass der aus dem badischen Riedern am Wald stammende Bischof nicht Mitglied der Deutschen Bischofskonferenz wird. Deren Statut regelt, dass neben den Diözesanbischöfen, Administratoren und Weihbischöfen auch Bischöfe einen Sitz in der Konferenz erhalten, die ein besonderes vom „Apostolischen Stuhl oder von der Deutschen Bischofskonferenz übertragenes Amt im Konferenzgebiet bekleiden“. Doch einen solchen Auftrag enthält die nüchterne Abschiedsmitteilung des Vatikans vom 15. Juni nicht. Weiterhin ist unklar, welche Rolle Gänswein genau einnehmen wird.

Gänsweins Entlassung als Demütigung oder Signal?

Zurzeit überbieten sich Beobachter mit der Deutung der Entlassung des bald 67-jährigen aus dem Vatikan. So deutet das US-Magazin „Crux“ die Entscheidung auch als Signal an die katholische Kirche in Deutschland, die in turbulenten Zeiten einen mediengewandten Verteidiger des Erbes von Benedikt XVI. zurückerhalte.

Dagegen wertet der italienische Journalist Andrea Gagliarducci die Entfernung aus dem Vatikan als zusätzliche Demütigung und auch als Signal an andere dort, die mit dem derzeitigen Papst hadern. So habe Franziskus sogar die Beendigung von Gänsweins Dienst rückdatiert auf den 28. Februar 2023. Damit seien gegebenenfalls die Gehaltsbezüge seit März zurückzufordern. (KNA)