In Sachen Zeppelin-Stiftung bleibt alles, wie es ist. Das Regierungspräsidium (RP) Tübingen hat die Anträge von Albrecht Graf von Brandenstein-Zeppelin und seinem Sohn Frederic abgelehnt, die 1947 aufgehobene Stiftung wieder einzusetzen und damit dem Einfluss der Stadt Friedrichshafen zu entziehen. Das teilte die Behörde am Mittwoch mit. Die Anträge seien sowohl unzulässig als auch unbegründet, entschied das RP nach über einjähriger Prüfung.
"Wir freuen uns über diese Entscheidung. Die Rechtsauffassung von Stadt und Zeppelin-Stiftung ist damit in vollem Umfang bestätigt worden", kommentierte Oberbürgermeister Andreas Brand den Bescheid aus Tübingen. Brandenstein-Zeppelin hingegen zeigte sich nicht überrascht und will, wie vorab angekündigt, nun den Rechtsweg beschreiten. "Das Regierungspräsidium hat es sich zu einfach gemacht. Ich glaube deshalb nicht, dass diese Entscheidung vor Gericht letztinstanzlich Bestand haben wird", erklärte der Antragsteller seinen Gang zum Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dieser Klage sehe die Stadt sehr gelassen entgegen. "Eine endgültige gerichtliche Klärung würde von der Stadt sogar begrüßt", steht in einer Pressemitteilung des Rathauses.
Rechtsanordnung aus dem Jahr 1947
Brandenstein-Zeppelin wollte die von seinem Urgroßvater Graf Ferdinand von Zeppelin 1908 gegründete Stiftung wieder "zum Leben erwecken". Er argumentierte, dass die Rechtsanordnung aus dem Jahr 1947, mit der die Stiftung aufgelöst und das Stiftungsvermögen auf die Stadt Friedrichshafen übertragen wurde, nichtig sei. Über diese Rechtsfrage allerdings entscheidet die Tübinger Behörde genau genommen nicht. Laut Pressemitteilung sei die Auflösung der Zeppelin-Stiftung "in Form eines Gesetzes" erfolgt. Und weiter: "Die Kompetenz zur Normverwerfung ist nach dem Grundgesetz aber den Gerichten vorbehalten und steht damit der Verwaltung nicht zu." Allerdings hält das RP die Rechtsanordnung im Gegensatz zu Brandenstein-Zeppelin nicht für ein unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stiftung waren gegeben, weil der Zweck – im Wesentlichen die Förderung der Luftschifffahrt – unmöglich geworden war. Auch das bestreitet Brandenstein-Zeppelin.Darüber hinaus spricht die Tübinger Behörde den Nachkommen des Stifters ab, überhaupt antragsbefugt zu sein. Sowohl Brandenstein-Zeppelin als auch sein Sohn Frederic seien weder Mitglieder eines Organs der Zeppelin-Stiftung noch komme ihnen aus ihrer Stellung als Nachkommen des Stifters eine Rechtsposition zu, auf die sie sich in diesem Verfahren berufen könnten. Außerdem hätte sich die Familien in einem Vergleich von 1952 und mit einer Verzichtserklärung von 1990 selbst daran gehindert, heute die Wiederherstellung der alten Zeppelin-Stiftung zu fordern. Kurzum: Nach so langer Zeit und angesichts aller Umstände hätten sie dieses Recht verwirkt.
"Die heutige Stiftung ist rechtmäßig, die alte Stiftung ist tot"
"Wir freuen uns über diese Entscheidung. Die Rechtsauffassung von Stadt und Zeppelin-Stiftung ist damit in vollem Umfang bestätigt worden", so OB Brand. Mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums werde untermauert, was in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach von relevanten Institutionen entschieden worden sei: "Die heutige Stiftung ist rechtmäßig, die alte Stiftung ist tot."
Mit der Entscheidung des RP sei klar, dass die Stiftung weiterhin mildtätige und gemeinnützige Aktivitäten und damit das soziale und kulturelle Leben in Friedrichshafen in vielen Bereichen wie bisher unterstützen könne. Tatsächlich hat die Aufsichtsbehörde auch den Hilfsantrag von Graf Brandenstein-Zeppelin abschlägig beschieden. Der zielte darauf, die Stadt aufzufordern, den ursprünglichen Stifterwillen zu beachten. Zeppelin verfügte, dass ausschließlich mildtätige Zwecke verfolgt werden dürfen und das Geld für andere Zwecke nicht verwendet werden darf. Dass beide Anträge negativ beschieden wurden, hält er für einen "Anschlag auf das Stiftungswesen" insgesamt. "Denn wenn ein Stifter nicht mehr die Gewissheit haben kann, dass seine Stiftung erhalten und sein Stifterwille beachtet wird und die Stiftungsaufsichtsbehörde hierfür nicht mehr sorgt, dann wird das Fundament des deutschen Stiftungswesens insgesamt beschädigt", erklärt Brandenstein-Zeppelin.
Das Verfahren
Der Antrag der Nachkommen des Stifters Ferdinand Graf von Zeppelin ging am 24. September 2015 beim Regierungspräsidium Tübingen ein. Im Laufe des Verfahrens wuchs die Seitenzahl der beim RP eingegangenen Schriftsätze beider Seiten auf rund 500 Seiten an – ohne Anlagen. Die enthielten unter anderem historische Dokumente von der Zeit der Stiftungsgründung im Jahr 1908 bis zum Zeitraum ihrer Auflösung im Jahr 1947. Zudem wurden Rechtsgutachten und Denkschriften gesichtet, die sich insbesondere mit der 1947 erlassenen Rechtsanordnung zur Auflösung der Stiftung auseinandersetzten. Dabei wurden nach Angaben des RP auch Akten beim Staatsarchiv in Sigmaringen herangezogen. Die Entscheidung der Behörde umfasst 161 Seiten.