Siebeneinhalb Mal so viel: Manche Meersburger trifft die Grundsteuerreform besonders hart. Sie zahlen, weil Grundstücksbesitzer in luxuriöser Lage, um den Faktor 7,5 höhere Grundsteuern als die Eigentümer in günstigeren Lagen. Meersburg stellt damit eine der Gemeinden am Bodensee dar, bei denen die Auswirkungen der Steuerreform besonders krass ausfallen.
Die Reform war nötig, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Besteuerung für ungerecht gehalten hat. Das Gericht forderte, die Wertentwicklung der Grundstücke stärker zu berücksichtigen. Die Varianz fällt in Landstrichen wie der Bodenseeregion besonders unterschiedlich aus. Hier Aussichtslage, dort Hinterland. Oder anders ausgedrückt: Grundstücke mit Blick auf Bodensee und Alpen haben in den letzten Jahrzehnten einen höheren Wertzuwachs erfahren als Grundstücke auf dem platten Land. Entsprechend höher sind sie zu besteuern. Grundlage dafür ist der Bodenrichtwert, der in jeder Gemeinde individuell bestimmt wird.
Bodenrichtwerte von 210 bis 1590 Euro
Von der Grundsteuerreform ist auch die mittelalterliche Burg betroffen. Die in privater Hand liegende Burg Meersburg steht auf einem Grundstück, dessen Bodenrichtwert vom Gutachterausschuss mit 840 Euro pro Quadratmeter taxiert wurde. Dieser Wert liegt im Mittelfeld. Den niedrigsten Bodenrichtwert gibt es im Ortsteil Baitenhausen mit 210 Euro, Luftlinie zwei Kilometer vom Bodensee entfernt und kaum Infrastruktur vorhanden. Den höchsten Bodenrichtwert gibt es auf Meersburger Gemarkung im Gehauweg mit 1590 Euro pro Quadratmeter, über Weinbergen gelegen, in Altstadtnähe, mit phantastischem Blick auf See und Alpen. Unterm Strich kann man festhalten, dass die Grundstückseigentümer in teuren Lagen für die auf den billigeren Plätzen mitzahlen. Um im Beispiel zu bleiben: Die Gehauwegler zahlen das 7,5-fache dessen, was ein Baitenhausener zahlt.
Einfluss haben Lage, Baumbestand oder Infrastruktur
Auf die Frage, wie die Gemeinde den Bodenrichtwert ermittelte, verweist Bürgermeister Robert Scherer auf „jahrelange Ergebnisse aus den Verkehrs- und Veräußerungswerten der Grundstücke“, und auf andere Faktoren wie Lage, Baumbestand, Bebaubarkeit des Grundstücks, Umwelteinflüsse, Bodenbeschaffenheit oder Infrastruktur in der Umgebung. Wenn ein Eigentümer den Bodenrichtwert nicht akzeptiert, könne er ein Gegengutachten einreichen, das von einem anerkannten öffentlich bestellten oder zertifizierten Gutachter stammt. Es entfalte aber erst dann eine Wirkung, wenn der Wert um mehr als 30 Prozent abweicht.
Der Gemeinderat hatte erwogen, die Grundsteuer zu deckeln, um Härtefälle zu vermeiden. Das wurde vom Landratsamt als Aufsichtsbehörde aber abgelehnt. Wie Scherer auf Nachfrage näher erläuterte, würde eine Deckelung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen. Denn von der Deckelung würden einzelne Eigentümer profitieren, andere nicht.