Seine Kraftausdrücke gegen einen Geschäftsinhaber kommen einen 60-Jährigen aus Uhldingen-Mühlhofen teuer zu stehen. Der Mann musste sich wegen Hausfriedensbruchs und Beleidigung vor dem Amtsgericht in Überlingen verantworten. Der Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs erledigte sich zügig, da der Ladeninhaber, den der Angeklagte beleidigt hatte, das Hausverbot erst am Tattag erteilt hatte.

1200 Euro für Wörter aus der Fäkalsprache

Doch für die Beleidigungen mit Wörtern aus der Fäkalsprache verhängte Richter Alexander von Kennel eine Geldstrafe von 40 Tagessätze zu 30 Euro, in Summe also 1200 Euro. „Eine spürbare Strafe ist notwendig, da ich Wiederholungsgefahr sehe“, begründete der Richter mit Blick in das Zentralregister. Dort hatte der 60-jährige Angeklagte wohl bereits mehrere Strafeinträge, welche der Richter allerdings nicht öffentlich verlas. Kennel bemängelte zudem, dass der Angeklagte nicht geständig und sein Auftreten vor Gericht „ungut“ sei.

Angeklagter behauptete, ein Attest zu haben

Doch was war geschehen? An einem Samstag im Juni fuhr der Angeklagte wie häufig in ein Ladengeschäft nach Markdorf. Weil er behauptet, ein Attest zu haben, welches ihn von der Maskenpflicht befreie, ging er ohne Maske in den Laden, um seine Einkäufe zu tätigen. Der Ladeninhaber forderte ihn auf, das Geschäft zu verlassen.

Das könnte Sie auch interessieren

Wie der Ladeninhaber als Zeuge aussagte, habe der Kunde daraufhin laut schimpfend das Geschäft verlassen. Der 60-Jährige habe auf sein Attest verwiesen, dass er keine Maske tragen dürfe. „Aber er hatte ganz provokant eine Maske an der Hand“, erklärte der Ladeninhaber. Außerdem akzeptiere die Kette, zu der sein Geschäft gehöre, keine solchen Atteste.

Zwei Stunden lang versuchte der 60-Jährige, wieder in den Laden zu kommen

Vor dem Geschäft habe der Mann andere Kunden angepöbelt und über einen Zeitraum von zwei Stunden immer wieder versucht, den Laden zu betreten. Der Inhaber verwehrte ihm mehrfach den Zutritt und erteilte ihm schließlich ein Hausverbot. Dafür sei er vom Angeklagten wiederholt beleidigt worden.

Der Richter wollte vom Ladeninhaber wissen, ob dieser den Kunden ebenfalls beleidigt und „Vollpfosten“ genannt habe. „Das habe ich nicht nötig“, antwortete der Geschäftsmann. Der Kunde sei wenig einsichtig gewesen und habe selbst die Polizei gerufen.

Zeuge: Kunde kam schon früher ohne Maske ins Geschäft

Ein angestellter Verkäufer bezeugte den Vorgang als Zeuge vor Gericht. Der Kunde sei bekannt und schon früher ohne Maske in den Laden gekommen. Er sei daher angesprochen und rausgeschickt worden. Ein Bekannter, der ihn begleitet habe, habe dann für ihn eingekauft, erklärte der Verkäufer.

In Absprache mit Staatsanwältin und Verteidiger des Angeklagten verzichtete der Richter auf die Anhörung weiterer Zeugen. Dies missfiel dem Angeklagtem und wie bereits mehrfach zuvor während der Verhandlung unterbrach er den Richter erneut mit Zwischenrufen. Dieser konterte, dass im einen Anklagepunkt aufgrund der zeitlichen Einschnitte auch zwei Taten gesehen werden könnten, was das Strafmaß erhöhen würde. Der Verteidiger zog sich mit seinem Mandanten zur Beratung zurück und erklärte nach der Pause, die Angeklagte nehme die Strafe an. „Aus rein wirtschaftlichen Erwägungen nehmen wir den Einspruch zurück.“