In Bad Säckingen stieß ein junges Paar beim Umgraben des Gartens auf eine Kanonenkugel wohl aus der Zeit Napoleons. Die beiden meldeten den Fund der Polizei. Hätten sie die Kugel auch behalten dürfen? Und wem gehören archäologische Fundgegenstände überhaupt? Sieben Fragen, sieben Antworten.
1. Hat eine alte rostige Kugel überhaupt einen besonderen Wert?
Jegliche Überreste oder Spuren menschlichen Lebens, die sich als Zeugnisse der Vergangenheit verborgen im Boden befinden, sind Kulturdenkmale und durch das Denkmalschutzgesetz des Landes geschützt, schreibt das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg. Auch ein verhältnismäßig unscheinbares Fundstück kann eine hervorragende wissenschaftliche Bedeutung besitzen, wenn es selten oder einmalig oder für die Fundgegend ungewöhnlich ist.
2. Wem gehören im Boden verborgene historische Gegenstände?
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes – wenn sie denn einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Ob sie wissenschaftlich wertvoll sind, entscheidet das Landesdenkmalamt. Bei historischen Kanonenkugeln handele es sich um solch besondere Funde, teilt die Behörde mit.
3. Wie muss man sich verhalten, wenn man auf ein archäologisches Artefakt stößt?
Bei zufälligen Funden gilt eine Meldepflicht, das gezielte Suchen und Ausgraben von archäologischen Artefakten ist ohnehin nur mit einer besonderen Genehmigung erlaubt, sagt die Archäologin Jasmin Rauhaus-Höpfer. Die Entdeckung eines archäologischen Fundgutes ist in jedem Fall der Denkmalschutzbehörde oder dem zuständigen Bürgermeisteramt anzuzeigen.
4. Was droht dem Finder, wenn er das Artefakt einfach an sich nimmt und den Fund nicht meldet?
Das wäre ein Verstoß gegen die Meldepflicht des Denkmalschutzgesetzes und potenziell Unterschlagung nach Strafgesetzbuch, so die Archäologin Jasmin Rauhaus-Höpfer. Laut Paragraf 246 des Strafgesetzbuchs wird eine rechtswidrige Zueignung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.

5. Steht dem Finder so etwas wie Finderlohn zu?
Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, da das Land weder vor dem Fund Eigentümer des entdeckten Gegenstands war, noch handelt es sich dabei um eine verlorene Sache, erklärt das Landesdenkmalamt. In vielen Fällen werden Fundobjekte nach der wissenschaftlichen Erfassung aber an den Finder zurückgegeben, ergänzt Archäologin Jasmin Rauhaus-Höpfer.
6. Was geschieht mit möglicherweise explosiven Funden – wie den erwähnten möglichen Kanonenkugeln?
In einem solchen Fall hat sicheres Bergen Priorität. Unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter entscheidet der Kampfmittelbeseitigungsdienst über den Verbleib des Fundes. Bisher hat der Kampfmittelbeseitigungsdienst lediglich Bilder übermittelt bekommen, die vermuten lassen, dass es sich um eine Kanonenkugel handeln könnte. Deshalb befindet sich das Objekt momentan auf dem Polizeirevier Bad Säckingen, so die Auskunft des Regierungspräsidiums Stuttgart.

7. Wann könnte die Kanonenkugel in den Boden gelangt sein?
1792 erklärte das zur Republik gewordene Frankreich Preußen und Österreich den Krieg. Da Säckingen und das Fricktal zu Vorderösterreich gehörten, war auch die Hochrheinregion von den Kriegsereignissen betroffen, erklärt die Bad Säckinger Stadtarchivarin Eveline Klein. Im Juli 1796 besetzten französische Truppen das Rheintal und die Waldstädte, also auch Säckingen. 1799 setzten sich die republikanischen Truppen am linken Rheinufer fest, die kaiserlichen auf der rechten Rheinseite. Im März eroberten die französischen Truppen die Waldstädte wieder zurück. Es sei also nicht unplausibel, Relikte aus jener kriegerischen Zeit in Bad Säckingen finden zu können.