Bewohner und Verkehrsteilnehmer im Laufenburger Stadtteil Rhina werden sich an den Anblick zweier Galgen an der L151 gewöhnen müssen. Rechtlich ist an ihrer Errichtung nichts zu beanstanden. Für das Aufstellen der beiden Konstruktionen sei keine baurechtliche Genehmigung erforderlich gewesen, teilte das Landratsamt Waldshut am Dienstag auf Anfrage unserer Zeitung mit. Auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht seien beide Konstruktionen nicht zu beanstanden, so die Behörde.

Die Galgen sind zu Beginn der zweiten Januarwoche aufgestellt worden

Bereits vergangene Woche hatte die Staatsanwaltschaft Waldshut erklärt, dass die Errichtung der Galgen strafrechtlich nicht relevant sei. Sie waren zu Beginn der zweiten Januarwoche mutmaßlich von Unterstützern oder Trittbrettfahrern der Proteste der Bauern gegen Sparbeschlüsse der Bundesregierung aufgestellt worden.

Passanten sehen eine Aufforderung zu Gewalt und ein Sinnbild für Hass

Beide Galgen befinden sich nur 200 Meter voneinander entfernt in Rhina auf zwei Privatgrundstücken direkt an der L151. Am einen baumelt die hölzerne Darstellung einer Ampel. Bei der zweiten Konstruktion wurde eine Ampel zu einem Galgen erweitert, an dem eine Puppe hängt. An den beiden Galgen hatten Passanten Anstoß genommen, weil sie darin eine Aufforderung zu Gewalt und ein Sinnbild für Hass und Hetze.

Die Staatsanwaltschaft sieht die Galgen durch die Meinungsfreiheit gedeckt

In strafrechtlicher Hinsicht dürfte das Aufstellen beider Galgen durch die Meinungsfreiheit gedeckt sein, insoweit kein konkreter Bezug zu einer Person hergestellt werden könne, hatte die Staatsanwaltschaft Waldshut bereits vergangene Woche erklärt. Auch in bau- und verkehrsrechtlicher Hinsicht ist gegen das Aufstellen der Galgen auf privatem Grund und Boden nicht einzuwenden, ergänzt jetzt das Landratsamt. Damit fehlt den Behörden jegliche Handhabe, um die Darstellungen des Hinrichtungsinstruments zu veranlassen.

Das Straßenverkehrsamt nahm die Konstruktionen am Dienstag in Augenschein

Bei einem Ortstermin am Dienstag habe das Straßenverkehrsamt weder eine Gefährdung der Verkehrssicherheit noch eine Beeinträchtigung des Lichtraumprofil durch die beiden anlagen feststellen können. Beide befänden sich innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen, weshalb lediglich ein Abstand von 0,80 Metern zum Fahrbahnrand einzuhalten sei, die Anlagen nicht in die Fahrbahn hineinragen dürften und Geh- und Radwege bis zu einer Höhe von 2,50 Metern freizuhalten seien.

In baurechtlicher Hinsicht handele es sich bei beiden Anlagen um sogenannte verfahrensfreie Vorhaben. Eine baurechtliche Genehmigung sei für die Errichtung nicht nötig.

Bauern distanzieren sich klar von Galgen-Symbolen

Klar vom Gebrauch von Galgen und ähnlichen Symbolen im Zusammenhang mit den Bauernprotesten distanziert sich der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband (BLHV). „Wir freuen uns über jede Unterstützung. Die rote Linie läuft bei rechten Trittbrettfahrern, Galgen, Blut und Boden, Umsturzphantasten und Co. Diese wollen wir nicht und brauchen wir nicht!“, erklärt der BLHV-Sprecher Padraig Elsner.

Das könnte Sie auch interessieren