Die Gemeinde Bodman-Ludwigshafen hat eine „Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern“, auch polizeiliche Umweltschutz-Verordnung oder Polizeiverordnung genannt. Darin geht es um verschiedene Regelungen, zum Beispiel wann Baden am Seeufer in den Uferparks erlaubt ist und wann nicht oder dass Grills in den Uferanlagen verboten sind.
- Warum die Gemeinde das darf: Paragraf 21 Absatz 2 des Wassergesetzes von Baden-Württemberg besagt: „Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie das Verhalten im Uferbereich regeln.“
Der Hinweis auf diesen Paragrafen fehlte bisher noch in der Satzung der Polizeiverordnung. Der Gemeinderat hat die Ergänzung in der Sitzung am 18. Mai noch nachträglich beschlossen.
- Temporäres Badeverbot: Laut der Polizeiverordnung der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen ist das Baden im Uferpark in Bodman an den Wochenenden sowie Feiertagen in der Zeit zwischen 10 und 17 Uhr verboten. Im Uferpark in Ludwigshafen gilt das Verbot täglich zwischen 10 und 17 Uhr. Zu allen anderen Zeiten ist es erlaubt. Der Waschplatz in Ludwigshafen ist als öffentlicher Seezugang vom Verbot ausgenommen.
- Grundsätzliches Lagerverbot: In den Uferparks ist es laut der Polizeiverordnung von Bodman-Ludwigshafen verboten, zum Sonnenbaden, Schwimmen oder Ähnlichem mit Klappstühlen, Liegen, Zelten oder Ähnlichem zu lagern. Auch Grills sind verboten. Nur auf gekennzeichneten Flächen bei den Spielplätzen dürfen Personen, die Kinder begleiten, zum Beispiel Decken ausbreiten.