Nachdem das Regierungspräsidium (RP) eine nachträgliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) angeordnet hat, antwortet es auf die SÜDKURIER-Nachfrage, ob die Genehmigung für den Kiesabbau im Dellenhau nun außer Kraft gesetzt ist. Das Landratsamt habe zwar die Genehmigung, aber noch keine Baufreigabe erteilt, so das RP: „Das Kiesunternehmen durfte lediglich vorbereitende Maßnahmen durchführen, wie zum Beispiel die sogenannten vorgezogenen CEF-Maßnahmen.“ Hierbei handele es sich um artenschutzrechtliche Maßnahmen zur Umsiedlung der Haselmaus. Da jetzt die UVP nachträglich durchgeführt werden soll, wird das Landratsamt die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Die Kiesabbaugenehmigung dürfe somit nicht vollzogen werden. Ohnehin war in der raumordnerischen Beurteilung festgelegt worden, dass das Kiesunternehmen vor Beginn des Kiesabbaus im Dellenhau die Restabbaufläche am bestehenden Standort auskiesen müsse, was derzeit noch erfolge.

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Auch auf die Frage, warum die Behörde mit der UVP erst jetzt auf ein Urteil von 2018 reagiert, antwortet das RP: Das Urteil des EuGH in einem österreichischen Verfahren zu einer Hochspannungsleitung datiere vom August 2018. Allerdings dauere es immer eine Zeit, bis solche Entscheidungen in der juristischen Literatur verarbeitet seien. Die bisherige juristische Kommentierung des Landeswaldgesetzes gehe davon aus, dass bei befristeter Waldumwandung, und um eine solche handele es sich beim Dellenhau, keine UVP durchgeführt werden müsse. Hieran habe sich die Praxis in der Landesverwaltung orientiert. Anfang Mai diesen Jahres hätten dann das Ministerium für Ländlichen Raum als oberste Forstbehörde und das für die UVP zuständige Umweltministerium abgestimmt, dass das EuGH-Urteil über die unmittelbare Geltung für Stromleitungstrassen hinaus auch Bedeutung für weitere befristete Waldumwandlungen habe. In diese Abstimmung wurde auch das RP Freiburg einbezogen, welches dann die Relevanz des EuGH-Urteils auch für das Verfahren Dellenhau festgestellt hat.

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