Wegen des unerlaubten Führens einer Schusswaffe hat sich ein 20-Jähriger schuldig gemacht und ist von Richterin Linda-Sue Blaszko zu einer Geldstrafe von 2400 Euro verurteilt worden. Der junge Mann war von Zeugen auf einem Sommerfest 2023 in der Alemannenhalle in Stetten a.k.M. gesehen worden, als er im angetrunkenen Zustand (2,1 Promille Blutalkohol) die Waffe bei sich führte. Die alarmierte Polizei stellte in seiner Umhängetasche aber lediglich die 9-kalibrige Munition fest, insgesamt 28 Patronen.

28 Patronen in der Tasche

Der Angeklagte behauptete vor Gericht, die Waffe „nie geführt“ zu haben. „Ich besitze keine Pistole und kann mir das nicht erklären, es ist schon über ein Jahr her!“ Die Vorwürfe in der Anklageschrift seien für ihn „an den Haaren herbeigezogen“, erklärte er und holte sich für seine Despektierlichkeit von Staatsanwältin Braun einen Rüffel ein. Auf die Frage der Richterin, wozu er denn die 28 Patronen mit sich trug, fiel ihm nur ein: „Ich hatte sie vergessen, aus meiner Tasche herauszunehmen.“ Im Übrigen sei die Munition ja „frei verkäuflich.“ Auf weiteres Nachbohren von Richterin Blaszko meinte er schließlich: „Ich will mich dazu nicht äußern!“

Zeuge alarmiert die Polizei

Konkreter zu dem Vorfall äußerte sich ein als Zeuge geladener, in der Albkaserne stationierter Soldat, der mit zwei Kameraden ebenfalls diesem Fest beiwohnte. Seine Kumpels hätten beim Angeklagten sogleich eine sich wölbende Hosentasche bemerkt, was ihre Mutmaßungen weckte, dass es sich um eine Schusswaffe handeln könnte. So habe er sich dem Angeklagten genähert, der am rechten Gürtel stets an einem größeren Gegenstand herumgenestelt habe und ihn bei gefühlter Berührung gewarnt haben soll: „Lass die Finger von meiner Schrecki, lass sie in Ruhe!“ Einer seiner Kumpels habe sodann auf einer öffentlichen Toilette beobachtet, wie dieser die Waffe einer anderen Person übergab. Auch wenn sich der Soldat an viele Details nicht mehr zu erinnern vermochte, hatte er die Polizei angerufen und ihr den Angeklagten exakt beschrieben. Die aber hätte zunächst einen „falschen“ Mann ins Visier genommen, ehe sie den Besagten kontrollierte.

Beschuldigter mit Eintragungen im Zentralregister

Der Soldat sagte, zusammen mit der Polizei das Gebüsch abgesucht zu haben – die Schreckschusswaffe wurde nicht gefunden. Ein damals auf das Festgelände gerufener Polizeihauptmeister bestätigte dies und dass der Anzeigenerstatter den Angeklagten eindeutig identifizieren konnte. Trotz seiner Alkoholisierung sei der damals 19-Jährige definitiv in der Lage gewesen, die Situation zu begreifen. Im Zentralregister sind gegen ihn zwei eingestellte Verfahren wegen Diebstahls (2021) und Beleidigung und Bedrohung (2023) festgehalten. Der Vertreter der Jugendhilfe im Strafverfahren führte aus, dass der junge Mann Probleme mit Alkohol und Cannabis gehabt hätte, wegen Drogeneinfluss sei ihm für 15 Monate der Führerschein entzogen worden, den er wieder zurückhat. Auch habe der junge Mann 2024 ein Abstinenzprogramm erfolgreich abgeschlossen.

Staatsanwältin fordert Geldstrafe von 4000 Euro

Ein von der Jugendhilfe angeregtes Strafverfahren nach dem Jugendstrafrecht kam für Staatsanwältin Braun aber nicht infrage. Dieser würde den „total Unschuldigen“ spielen, obgleich er den Soldaten bei seiner Annäherung ermahnt habe, seine „Schrecki in Ruhe zu lassen“. Ihre Schlussfolgerung: „Wer eins und eins zusammenzählt, weiß, was das für einen Sinn ergibt“, nämlich, dass er die Waffe später an seinen Freund übergeben habe. „Sie haben sich wohl cool gefunden!“ Wer Schreckschusswaffen auf öffentlichen Festen trägt, mache sich strafbar. Entwicklungsdefizite können sie zugunsten des Angeklagten nicht feststellen. „Ich sehe hier nichts Positives, sondern viel Negatives. Einsicht und Reue wären besser angekommen“, so die Staatsanwältin, die ihr Plädoyer mit einer Geldstrafbemessung in Höhe von 4000 Euro für erforderlich hielt.

Beschuldigter trägt auch Verfahrenskosten

Richterin Linda-Sue Blaszko schloss sich den Ausführungen der Staatsanwältin weitgehend an, unterstrich die Gefahrensituation durch den Angeklagten, die insbesondere die Soldaten erkannt hätten. Ein jugendtypisches Verhalten käme für sie ebenso wenig in Betracht wie eine verminderte Schuldfähigkeit. Seine Ausflüchte zur Menge an Munition, die er bei sich trug, bewertete sie als Schutzbehauptung. Sein Verzicht auf die Herausgabe der Patronen sei der einzige Punkt für ihr etwas milder ausgefallenes Urteil. Der 20-Jährige hat die Verfahrenskosten zu tragen.