Am Mittwoch, 16. März, wird die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht Realität. Das heißt, Beschäftigte in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder sonstigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen müssen ebenso wie ambulante Pflegedienste bis zum Dienstag, 15. März, bei ihrer Leitung einen gültigen Nachweis über die komplette Corona-Impfung vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie den Nachweis auch der zuständigen Behörde vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Die Regel gilt bis 31. Dezember 2022.
Betriebsinterne Umstellungen können Situation entspannen
Seit Wochen hagelt es für diese Vorgabe massive Kritik von den Einrichtungen. Befürchtet wird ein personeller Aderlass oder, dass die Betreuung nicht mehr sicher gestellt werden kann. Auf Anfrage des SÜDKURIER erklärt Doreen Hölzke, Pflegedienstleitung der Spitalpflege, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht vor eine neue Herausforderung stelle. „Wobei wir unter unserem Personal eine sehr große Impfbereitschaft feststellen“, ergänzt Hölzke, dass sie durch die Impfpflicht ein Personalausfall zu erwarten sei. Aber man gehe aktuell davon aus, dass durch betriebsinterne Maßnahme wie Umstellungen im Arbeits- und Schichtplan der reguläre Betrieb wie gewohnt aufrechterhalten werden könne und somit die Betreuung und Pflege der Menschen sichergestellt ist.
SRH Kliniken Landkreis Sigmaringen GmbH hat hohe Impfquote
„Wir haben in unseren Einrichtungen der SRH Kliniken Landkreis Sigmaringen GmbH erfreulicherweise eine sehr hohe Impfquote“, berichtet Pressesprecherin Barbara Koch, dass von rund 1500 Mitarbeitenden nach heutigem Stand lediglich etwa 40 Personen ungeimpft und damit von der Regelung betroffen seien. Diese arbeiteten in den unterschiedlichsten Bereichen, wie der Pflege, im ärztlichen oder Verwaltungsdienst, es sind Auszubildende in der Berufsfachschule für Pflege, Praktikanten. „Wir haben uns, seit Impfstoffe zur Verfügung stehen, immer sehr proaktiv für das Impfen ausgesprochen sowie eine intensive Aufklärungsarbeit geleistet. Und wir haben unseren Beschäftigten durchgängig niederschwellige Impfmöglichkeiten in unseren Kliniken angeboten“, erklärt Koch die sehr hohe Impfquote bei den Krankenhausmitarbeitern und stellt klar: „Die Patientenversorgung ist gesichert!“
Einrichtungen müssen Ungeimpfte an das Gesundheitsamt melden
Für die Patienten und Mitarbeitenden habe SRH seit Beginn der Pandemie ein engmaschiges und strenges Sicherheitskonzept in den Kliniken etabliert, und ungeimpfte Beschäftigte mussten sich deshalb bereits bisher täglich vor Arbeitsbeginn testen lassen. Zudem bestehe für alle Beschäftigten eine FFP2-Maskenpflicht und es gelten die Hygienemaßnahmen. Koch verweist auf die gesetzlichen Vorgaben, wonach auch SRH verpflichtet sei, ungeimpfte Beschäftigte an das Gesundheitsamt zu melden. Dort erfolge dann eine Prüfung über die weitere Vorgehensweise. „Bis die Behörde ihre Entscheidung getroffen hat, bleiben die Mitarbeitenden an ihren Arbeitsplätzen und unter den Schutzmaßnahmen eingesetzt“, ergänzt die Pressesprecherin.
Vinzenz von Paul gGmbH berichtet von einer 90-prozentigen Impfquote der Belegschaft
Von einer 90-prozentigen Impfbereitschaft innerhalb der Mitarbeiterschaft der Region Sigmaringen-Tübingen berichten Jörg Allgayer und Roy Hummel von der Geschäftsleitung der Vinzenz von Paul gGmbH Soziale Dienste und Einrichtungen, die auch das Heim St. Bernhard in Wald betreibt. Mit Blick auf die aktuell teils noch unklaren Rahmenbedingungen sowie die zeitliche Befristung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, wolle man über den weiteren Weg nicht spekulieren: „Unsere Maßnahmen orientieren sich an den jeweils aktuellen Gegebenheiten und rechtlichen Vorgaben, die sich laufend anpassen. Für uns ist und bleibt es zentrale Aufgabe, das Wohlergehen der uns anvertrauten Menschen im Blick zu haben. Und dazu gehören Bewohner, Kunden und Mitarbeitende.“
Situationsgerechte Reaktion ist erforderlich
Ob das zuständige Gesundheitsamt womöglich Betretungs- und Tätigkeitsverbote für Mitarbeitende ausspricht, können Jörg Allgayer und Roy Hummel nicht abschätzen. Bei konsequenter Umsetzung scheine es wahrscheinlich, dass sich daraus personelle Engpässe ergeben. Inwiefern mit Eintreten der Impfpflicht weitere Maßnahmen nötig werden, entscheidet das jeweilige Gesundheitsamt – auch darüber, ob Ermessensspielräume genutzt werden. „So wie in den vergangenen zwei Jahren der Pandemie, werden wir im Rahmen unserer Möglichkeiten versuchen, auch hier aktuell und situationsgerecht zu reagieren“, so die Geschäftsleitung. Sicher ist nach Angaben von Hummel und Allgayer, dass Neueinstellungen nur noch vorgenommen werden können, wenn ein Impf- oder Genesenen-Nachweis vorliegt, oder ein ärztliches Zeugnis, dass die Kontraindikation gegen eine Impfung belegt.