Günther Töpfer

Wegen einem versuchten Wohnungseinbruch verurteilte das Schöffengericht Sigmaringen unter Vorsitz von Richter Jürgen Dorner einen 41-jährigen Asylbewerber zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Aus der von Staatsanwältin Jasmin Eppler verlesenen Anklage ging hervor, dass der Angeklagte am 7. April 2020 um 0.55 Uhr über eine Garage und eine darüber offenstehende Terrassentür in eine Wohnung in der Buchenstraße in Sigmaringen eingedrungen war. Er wurde jedoch vom Wohnungsinhaber entdeckt und flüchtete.

Angeklagter soll Bewusstseinsstörung gehabt haben

Zum Auftakt der Verhandlung verlas der Verteidiger des Angeklagten eine Erklärung seines Mandanten zur Sache. Darin räumte der Angeklagte unumwunden ein, in die Wohnung eingedrungen zu sein. Er habe jedoch an diesem Tag damit begonnen, Whisky zu trinken. Gegen Mitternacht habe er das Asylbewerberheim, in dem er wohnte, verlassen um den Rest aus der 0,7-Liter-Flasche draußen zu trinken, weil Alkoholkonsum in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) verboten sei. Zugleich wies der Anwalt darauf hin, dass sein Mandant nach Einschätzung eines Gutachters nach dem Genuss dieser Flasche Whisky mit einem rechnerischen Blutalkoholgehalt von 2,96 Promille eine Bewusstseinsstörung hatte und somit zum Tatzeitpunkt nur noch vermindert schuldfähig gewesen sei.

Bewohner wird durch Geräusche aufmerksam

Der Wohnungsinhaber berichtete dem Gericht, dass er damals noch auf gewesen sei und Geräusche gehört habe. Beim Nachsehen habe er dann den Eindringling mit Taschenlampe und Rucksack entdeckt, als er sich gerade in der Wohnung umsah. Er selber sei dann in den Raum getreten und habe den Eindringling auf Englisch angeschrien. Der Eindringling sei nach draußen geflüchtet, dabei auf der Terrasse ausgerutscht, bevor er über die Brüstung auf das Dach der Garage und von dort auf die Straße gesprungen sei. Zugleich habe er seiner Frau zugerufen, dass sie die Polizei verständigen soll. Mit Blick auf die über zwei Meter hohe Garage wollte der gelernte Krankenpfleger nicht ausschließen, dass sich der Eindringling beim Sprung auf die asphaltierte Straße verletzt haben könnte. Der Polizei konnte der Krankenpfleger eine gute Personenbeschreibung gegeben. Ein als Zeuge geladener Soldat, der in der Nachbarschaft wohnt, berichtete, dass er mit seinem Hund draußen gewesen sei und dabei zwei, drei Minuten einen dunkel gekleideten Mann gesehen habe. Oberhalb von seinem Garten sei ein Fahrrad angelehnt gewesen. Der Mann habe sich dann entfernt und das Fahrrad geschoben.

Hund folgt der Spur über 300 Meter

Für große Aufmerksamkeit sorgte die Aussage eines 47-jährigen Polizeihauptkommissars über die Arbeit eines noch in der Tat-Nacht eingesetzten Spürhundes. Der Hund habe die Spur über 300 bis 400 Meter Luftlinie aufgenommen und sei vom Tatort im Wohngebiet nicht nur bis zum Eingang der LEA, sondern auch hinein in den Innenraum gegangen. Ein Abgleich mit den Video-Sequenzen von der LEA habe ergeben, dass die Ein- und Auslock-Zeit die Tatzeit war. Den Angeklagten habe man dann aufgrund der Personenbeschreibung ausfindig gemacht.

Bereits zahlreiche Vorstrafen

Aus dem vom Vorsitzenden verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister ging hervor, dass der Angeklagte bereits wenige Monate nach seiner Ankunft in Deutschland im September 2019 vom Amtsgericht Ellwangen wegen Diebstahl und Sachbeschädigung verurteilt worden war. Im November 2020 wurde er vom Amtsgericht Sigmaringen wegen fünf Diebstählen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er zwischenzeitlich verbüßt hat.

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Staatsanwältin sieht Alkoholkonsum als Schutzbehauptung

Staatsanwältin Eppler verwies in ihrem Plädoyer darauf, dass sich die Vorwürfe bestätigt hätten. Die alkoholbedingte, verminderte Schuldfähigkeit wertete sie als reine Schutzbehauptung. Der Angeklagte habe sich auch schuldhaft in diesen Zustand versetzt. Er habe eine hohe kriminelle Energie gezeigt und bei seinen Vorstrafen falle darüber hinaus die hohe Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht. Der Verteidiger plädierte, es liege mindestens eine verminderte Schuldfähigkeit vor und allenfalls komme eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruch mit einer Bewährungsstrafe von drei Monaten in Frage.

Schöffengericht überzeugt von der Schuld

Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu 18 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Dorner erklärte, das Gericht sei überzeugt, dass der Angeklagte mit Taschenlampe und Rucksack in die Wohnung eingestiegen sei, um dort zu stehlen. Dies sei ein versuchter Wohnungseinbruch gewesen und der Tatbestand eines Verbrechens erfüllt. Unter Berücksichtigung aller Umstände gäbe es keinen Grund, eine auch nur eine Woche kürzere Strafe zu verhängen.

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