Wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilte das Amtsgericht Sigmaringen unter Vorsitz von Richterin Kristina Selig einen 34-jährigen Mann aus dem Kreis Sigmaringen zu einer Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (40 Tagessätze à 10 Euro). Aus der von Staatsanwältin Wurm verlesenen Anklage ging hervor, dass der 34-Jährige am 16. März 2020 seiner damaligen Vermieterin (31 Jahre) mit der Wohnungstür den Oberarm eingequetscht haben soll, was sich bestätigte. Die Vermieterin erlitt dabei schmerzhafte Verletzungen an Oberarm, Ellbogen und Schulter und erstattete Strafanzeige.
Gegen einen Strafbefehl hatte der Angeklagte Einspruch erhoben. In der Verhandlung berichtete er im Beisein seines gesetzlichen Betreuers, dass er seine Vermieterin nicht habe verletzen wollen. Die Vermieterin sei jedoch sehr aggressiv gewesen und er habe einfach nur seine Tür zu machen wollen, weil er nicht wollte, dass sie zu ihm reinkomme.
Vermieterin wollte nicht in die Wohnung
Die als Zeugin geladene Vermieterin berichtete, dass sie das Haus Ende 2019 gekauft und dem Angeklagten dann wegen Eigenbedarf gekündigt habe. Am 16. März diesen Jahres sei der Angeklagte daraufhin zu ihr gekommen und habe mitgeteilt, dass er eine neue Wohnung gefunden habe. Er habe die Wohnungsschlüssel abgeben wollen, was sie jedoch abgelehnt habe, weil dafür der Betreuer zuständig gewesen sei. Nach einem zweiten, erfolglosen Versuch, die Übergabe der Wohnungsschlüssel durchzuführen, habe sie beim Angeklagten an der Tür geklopft und dabei sei es dann zu dem Eklat gekommen. Sie habe nicht zu ihm in die Wohnung gewollt.
Aus dem von Richterin Selig verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister ging hervor, dass der Angeklagte bereits sieben Mal mit der Justiz in Konflikt geraten ist. Die Bandbreite der Vorstrafen reichte von der Hehlerei über Diebstahl, Beleidigung und Körperverletzung bis hin zu einer dreijährigen Jugendstrafe wegen Vergewaltigung.
Betreuer: Angeklagter war überfordert
Staatsanwältin Wurm wies in ihrem Plädoyer darauf hin, dass sich der Sachverhalt teilweise bestätigt habe. Die Vermieterin habe glaubhaft darstellen können, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, in die Wohnung ihres Mieters zu gehen. Hätte der Angeklagte die Tür nicht zugedrückt, wäre es auch nicht zu einer fahrlässigen Körperverletzung gekommen. In seinem letzten Wort bedauerte der Angeklagte, dass er seiner Vermieterin weh getan habe. Er habe lediglich seine Ruhe haben wollen. Der gesetzliche Betreuer erklärte, dass die Gesamtsituation den Angeklagten an seine Grenze gebracht habe und er dann unangemessen reagiert habe.
Urteil noch im Saal akzeptiert
In ihrer Urteilsbegründung wies Richterin Selig darauf hin, dass der Angeklagte bestätigt habe, gegen die Tür gedrückt und dabei seine Vermieterin verletzt zu haben. Er habe sich dabei jedoch weiter keine Gedanken gemacht. Letztendlich habe er sich dann auch bei seiner Vermieterin entschuldigt. Der Angeklagte kann seine Geldstrafe auch in monatlichen Raten in Höhe von 50 Euro bezahlen. Zusammen mit seinem gesetzlichen Betreuer nahm er das Urteil noch im Gerichtssaal an.