Ein Auszug aus den Bestimmungen:
Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sind mit zwei Haushalten und maximal fünf Personen möglich. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
Die Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr entfällt.
Nach den Pfingstferien ist damit zu rechnen, dass in den Schulen wieder Wechsel- oder Präsenzunterricht stattfindet. Die Regelungen hierzu werden noch bekannt gegeben.
Öffnungsstufe 1: Mit tagesaktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation ist weiter möglich:
Einzelhandel: „Click&Meet“ ist mit 1 Kund*in pro 40 Quadratmeter Ladenfläche möglich (ohne Testkonzept). Mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis sind ohne Voranmeldung zwei Kunden pro 40 Quadratmeter möglich.
Gastronomie: Gastronomiebetriebe können zwischen 6 und 21 Uhr öffnen, innen ein Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln.
Unterricht in Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen bis 10 Schüler*innen ist möglich (kein Gesangs-, Tanz- oder Blasmusikunterricht)
Archive, Büchereien und Bibliotheken dürfen öffnen (eine Person pro 20 m²)
Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen in Sportanlagen und -stätten außen
Veranstaltungen zur Religionsausübung ohne Anmeldung und weiterhin ohne Testkonzept
Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) außen bis 100 Personen
Galerien, Gedenkstätten und Museen (eine Person pro 20 m²)
Freizeiteinrichtungen außen (wie Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und ähnliche) bis 20 Personen
Außenbereiche von Schwimmbädern aller Art sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang (eine Person pro 20 m²)
Touristische Übernachtung in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und ähnliche). Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen alle drei Tage negativen Coronatest vorlegen
·