Die des Allgemeinverfügung des Landratsamtes besteht aus 13 Punkten. Darin heißt es:
1. Die Durchführung von Feiern im öffentlichen Raum mit mehr als 10 Teilnehmenden wird untersagt.

2. Die Durchführung von Feiern im privaten Raum mit mehr als 10 Teilnehmenden wird untersagt. Die Teilnehmer dürfen darüber hinaus höchstens zwei Hausständen angehören.

3. Untersagt sind Veranstaltungen aller Art (insbesondere auch Sportveranstaltungen) mit über 100 Teilnehmenden. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. Unberührt davon bleiben die Regelungen in der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) vom 08.10.2020 sowie die Regelungen der Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen vom 15.10.2020.

4. Bei Veranstaltungen aller Art gilt die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung. Hiervon ausgenommen sind Veranstaltungen bei denen feste Sitzplätze zugewiesen sind und der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann, solange sich die Teilnehmenden an ihrem Platz befinden.

5. Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt. Hiervon ausgenommen sind Versammlungen i. S. v. § 11 der Corona-Verordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 12.10.2020.

6. Ausgenommen von den Untersagungen in Ziffer 1 bis Ziffer 4 sind Feiern, Veranstaltungen und Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich
a. in gerader Linie verwandt sind,
b. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
c. dem eigenen Haushalt angehören,
einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

7. Ausnahmen von den Regelungen der Ziffern 1 bis 4 erteilt das Landratsamt Schwarz- wald-Baar-Kreis aus wichtigem Grund im Einzelfall, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Feier oder Veranstaltung überwiegt.

8. Ausgenommen von den Untersagungen in Ziffer 3 und Ziffer 4 sind Veranstaltungen und Ansammlungen, wenn diese ausschließlich der Auffechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen.

9. Auf allen Märkten im Schwarzwald-Baar-Kreis i. S. v. §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung besteht die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung. Die Verpflichtung gilt auf dem gesamten Marktareal. Zudem gilt die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung für Personen, die sich an Außenverkaufsständen oder in deren Wartebereich aufhalten. Hiervon bleiben die Ausnahmen in § 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 12.10.2020 unberührt.

10. Im Schwarzwald-Baar-Kreis beginnt die Sperrzeit für Gastronomiebetriebe um
23.00 Uhr und endet – soweit für das Ende keine anderweitige Regelung besteht – um 6.00 Uhr. Während der Sperrzeit gilt zudem für die Gastronomie ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol.

11. Für die Nichtbefolgung der Ziffern 1 bis 5, 9 und 10 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.

12. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Notbekanntmachung auf der Homepage des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis in Kraft.

13. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 16.11.2020 außer Kraft. Sie tritt vor Ablauf des 16.11.2020 außer Kraft, soweit die 7-Tages-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohner bezogen auf den Schwarzwald-Baar-Kreis in sieben aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.