Wer durch die Straßen geht, dem fallen immer wieder Kisten mit der Aufschrift „zu verschenken“ auf. Aber auch größere Gegenstände werden an die Straße gestellt, weil man sie nicht mehr gebrauchen kann.

Eigentlich eine gute Idee, Gegenstände, die noch Verwendung finden können, nicht wegzuwerfen. Manchen ist auch einfach der Weg über Kleinanzeigen, um etwas zu verschenken, zu aufwendig. Doch nicht immer verbirgt sich dahinter eine gute Absicht. Manche Bürger meinen sich so den Weg zum Wertstoffhof oder die Bestellung der Sperrmüllabfuhr sparen zu können. Viele Gegenstände haben rasch einen Besitzer gefunden, andere stehen lange an der Straße. Doch wie sieht es rechtlich aus?

Bis zu 800 Euro Bußgeld drohen

In Baden-Württemberg gibt es seit Dezember 2018 auf der Grundlage des bundesweit geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes einen umfangreichen Bußgeldkatalog für die Ahndung von Umweltsünden. Er umfasst 840 Tatbestände aus den unterschiedlichsten Bereichen von der Müllentsorgung bis zum Verschmutzen von Gewässern. Wer danach Gegenstände, die er nicht mehr benötigt, also die er entsorgen will, einfach auf die Straße stellt, begeht im Grundsatz eine Ordnungswidrigkeit. Denn er „entsorgt“ Gegenstände, für die es eigentlich andere Entsorgungswege gibt.

Der Bußgeldrahmen beträgt nach dem Bußgeldkatalog zwischen 50 und 800 Euro. Dabei kommt es auf die einzelnen Gegenstände an, die an die Straße gestellt werden. Je größer und umweltgefährdender, desto teurer. Somit könnte eine Kommune gegen jeden vorgehen, der Gegenstände auf die Straße stellt.

Es lohnt ein Blick in Rechtsschriften, ob „Zu Verschenken!“-Kisten erlaubt sind.
Es lohnt ein Blick in Rechtsschriften, ob „Zu Verschenken!“-Kisten erlaubt sind. | Bild: Peter Kneffel/dpa

Das größte Problem ist dabei, festzustellen, wer die Gegenstände auf die Straße gestellt hat, denn nur gegen den „Störer“, wie es im Juristendeutsch heißt, kann ein Bußgeld verhängt werden. Und der Schenker schreibt seinen Namen nicht auf die Gegenstände an der Straße. Einige Kommunen, so ist zu hören, fangen tatsächlich an, hier Bußgeldverfahren einzuleiten.

Vernünftig handeln und entscheiden

Der auch immer wieder vorgeschlagene Weg, dass derjenige, der etwas auf die Straße stellen will, bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis zur Sondernutzung der Straße beantragen möge, ist wenig hilfreich.

Zum einen verlangen die Kommunen für die Erlaubnis Gebühren, zum anderen bedeutet diese Erlaubnis einigen unnötigen Verwaltungsaufwand. Gefordert ist daher die Vernunft beider Seiten: Wir alle sollten nur solche Gegenstände mit deutlicher Kennzeichnung auf die Straße stellen, die für andere von Nutzen sein können.

Und wenn die Gegenstände nicht rasch mitgenommen werden, müssen wir sie eben doch zum Wertstoffhof fahren oder die Sperrmüllabfuhr bestellen. Die Kommunen auf ihrer Seite sollten sorgfältig abwägen, ob wirklich ein Einschreiten nötig ist.

Denn im Gegensatz zum Strafrecht gilt hier das Opportunitätsprinzip – das heißt: Es kann nach Ermessen entschieden werden.