Kommt man in Gesprächen auf das Thema Datenschutz, dann hört man immer wieder, dass der Datenschutz überzogen sei, dass damit oft die falschen Personen und Daten geschützt würden, nicht aber der Bürger. Tatsache ist, dass viele Unternehmen und Behörden den Datenschutz vorschieben, um bestimmte Auskünfte nicht erteilen zu müssen.

Doch die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), einer Regelung, die in der gesamten Europäischen Union gilt und die auch in Deutschland unmittelbar anwendbar ist, und das Bundesdatenschutzgesetz halten doch für Fälle der Auskunftsverweigerung ein scharfes Schwert bereit, dass immer öfter genutzt wird.

Es ist der Artikel 15 DSGVO, der jedem Betroffenen ein Recht gibt, von einem anderen zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert sind. Dieses Auskunftsrecht ist sehr umfassend und es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen die Auskunft verweigert werden kann.

Ein Fall wie aus einem schlechten Film

In jüngster Zeit gibt es immer wieder Gerichtsentscheidungen, die zeigen, wie sehr diese Vorschrift den Bürger schützt. Ein sehr anschauliches Beispiel schildert ein aktuelles Urteil des OLG Oldenburg vom April dieses Jahres (13 U 48/23). Der Fall könnte auch aus einem schlechten Film stammen: Da erleidet ein Bürger eine nach seinen Angaben erhebliche Verletzung bei einem Verkehrsunfall und verlangt den Schaden von der Versicherung ersetzt. Diese glaubt dem Verletzten nicht – statt auf ärztliche Gutachten zu setzen, beauftragt die Versicherung ein Detektivbüro mit der Überwachung.

Dieses observierte den Betroffenen wochenlang und fertigte einen entsprechenden Bericht. Der Mann erfuhr davon, wollte eine Kopie des Berichts haben und stützte sich dabei auf sein Auskunftsrecht nach der DSGVO. Die Versicherung verweigerte die Herausgabe unter anderem mit der Argumentation, dann könnte der Mann ja entsprechend darauf reagieren.

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Doch dies sahen die Richter in Niedersachsen anders: Der Bürger habe einen Anspruch darauf, den Bericht, der viele persönliche Informationen enthalte, vollständig herauszugeben. Es handele sich auch nicht um Geschäftsgeheimnisse der Versicherung. Denn spätestens in einem Gerichtsprozess muss die Versicherung, wenn sie sich auf den Bericht berufen will, diesen offenlegen.

Das Urteil zeigt sehr anschaulich, dass die Regelungen um das Auskunftsrecht mehr als sinnvoll sind und dem Bürger helfen, seine Persönlichkeitsrechte durchzusetzen. Denn in einer Zeit, in der immer mehr überwacht und gespeichert wird, hat jeder ein Recht darauf zu erfahren, was ein anderer über ihn gespeichert hat.

Nur so kann auch überprüft werden, ob vielleicht falsche Informationen verwendet werden, die dem Bürger schaden können. Auch wenn es manchem, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, lästig erscheinen mag: Der Schutz der Persönlichkeit geht allem anderen vor.