Beim SWR-Sommerfest in Stuttgart stellte der Comedian Oliver Pocher eine Zuschauerin bloß. Er fragte nach Singles im Publikum, unter anderem eine junge Frau meldete sich. Er befragte sie zu Details Ihres Privatlebens, auch dazu, ob sie schon einmal Sex gehabt hätte. Nachdem sie verneinte, wurde sie über die Dauer des Auftritts immer wieder zur Zielscheibe für Pocher. Die Fragen und die Antworten wurden auf dem Großbildschirm während der Veranstaltung gezeigt.

Am Ende der Veranstaltung wandte sich die junge Frau unter Tränen an einen Mitarbeiter des SWR und bat darum, die Aufnahmen mit ihr in der Pocher-Show nicht zu veröffentlichen. Sie mache sich große Sorgen, dass ihr Arbeitgeber die Sendung sehen könnte. Der SWR sicherte ihr wohl zu, dass die Videoaufnahmen des Auftritts nur für die Großbildleinwand vor Ort gedacht und somit nicht für eine Ausstrahlung eingeplant waren.

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Oliver Pocher indes lud diese Szenen seines Auftritts, in denen sich die Frau sichtbar unwohl fühlt, bei Instagram hoch und machte sie für seine 1,7 Millionen Follower öffentlich. Juristisch begibt sich Pocher, der gerne Grenzen austestet, damit auf sehr dünnes Eis. Denn die Rechtslage und die Rechtsprechung zum „Recht am eigenen Bild“ ist eigentlich klar. Bilder, und damit auch Videoaufnahmen, dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden.

Eine Ausnahme gilt nach dem hier einschlägigen Kunsturhebergesetz nur dann, wenn es sich bei dem Geschehen um ein „Ereignis der Zeitgeschichte“ handelt, dann ist eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung möglich. Doch das Geschehen beim SWR-Sommerfest ist sicher kein Ereignis der Zeitgeschichte.

Sender distanziert sich

Daher war der SWR auch sehr gut beraten, der Frau sofort zuzusagen, das Video aus der Sendung nicht zu veröffentlichen. Der Sender hätte sich sonst rechtswidrig verhalten. Der Sender hat sich daher auch schon in einer Presseerklärung von dem Verhalten von Pocher distanziert.

Anders sieht es beim Hochladen des Auftritts durch Oliver Pocher auf seinem Instagram-Account aus. Solange er keine schriftliche Zustimmung der Zuschauerin vorweisen kann, ist die Veröffentlichung der Aufnahmen rechtswidrig und verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

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In einem solchen Fall hat die Betroffene mehrere rechtliche Möglichkeiten: Sie kann sofortige Löschung der Aufnahmen und Unterlassung der Veröffentlichung für die Zukunft verlangen. Zudem hat sie auch Anspruch auf Schadensersatz wegen des Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht, der nach der Rechtsprechung durchaus mehrere tausend Euro betragen kann.

Und: Sie kann auch prüfen lassen, ob sie nicht Strafanzeige stellt, denn im Kunsturhebergesetz gibt es eine eigene Strafvorschrift bei einem Verstoß einer Bildveröffentlichung ohne Einwilligung.

Die junge Frau sollte den Mut haben, sich gegen Oliver Pocher zu wehren, auch wenn er sicherlich sofort mit seinen Medienanwälten antworten wird. Auch Prominente sind an Recht und Gesetz gebunden.