In vielen Regionen Deutschlands – insbesondere in urbanen Zentren – stiegen die Wohnkosten zuletzt deutlich an. Für manche Menschen wird es zunehmend schwierig, die monatliche Miete oder die Finanzierung ihres selbstgenutzten Eigenheims zu stemmen. Reicht das Einkommen nicht aus, kann das Wohngeld entlasten: Dabei handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss, der laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) unter bestimmten Bedingungen bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden kann. Aktuell beziehen laut BMWSB rund 1,2 Millionen Haushalte in Deutschland Wohngeld. Wer Wohngeld beantragt, fragt sich womöglich: wird es im Voraus oder rückwirkend ausgezahlt? Das ist für die Planung der Ausgaben nicht unerheblich, schließlich wird die Miete beziehungsweise die Kreditrate an festen Tagen im Monat abgebucht.
Wird Wohngeld im Voraus bezahlt?
Das Wohngeld wird monatlich ausgezahlt und laut dem BMWSB in der Regel für zwölf Monate bewilligt. In Ausnahmefällen und wenn zu vermuten ist, dass es keine wesentlichen Änderungen in den Einkommensverhältnissen geben wird, ist aber auch ein längerer Bewilligungszeitraum von bis zu 24 Monaten möglich. Zuständig ist für das Wohngeld die Wohngeldbehörde in der jeweiligen Kommune.
Die meisten Menschen müssen am Monatsanfang ihre Miete oder eine Rate eines Kredits bezahlen, weswegen das Wohngeld laut § 26 des Wohngeldgesetzes (WoGG) monatlich im Voraus, also am letzten Werktag des Vormonats für den aktuellen Monat, überwiesen wird. So steht es am Ersten des Monats zur Verfügung. Ausschlaggebend ist in der Regel der letzte Bankarbeitstag des Vormonats, damit das Geld rechtzeitig auf dem Konto eintrifft.
Somit ergeben sich für das restliche Jahr 2025 folgende Auszahlungstermine:
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für August 2025: Donnerstag, 31. Juli 2025
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für September 2025: Freitag, 29. August 2025
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für Oktober 2025: Dienstag, 30. September 2025
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für November 2025: Donnerstag, 30. Oktober 2025 (in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) oder Freitag, 31. Oktober 2025 (in den restlichen Bundesländern, weil hier der Reformationstag kein Feiertag ist)
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für Dezember 2025: Freitag, 28. November 2025
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für Januar 2026: Dienstag, 30. Dezember 2025
Kann Wohngeld rückwirkend ausgezahlt werden?
Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist, informiert das BMWSB. Das heißt aber auch: Wenn ein Wohngeld-Antrag erst am Ende eines Monats bewilligt wird, erhält man rückwirkend für den ganzen Monat das Wohngeld. Deshalb ist ein rechtzeitiger Antrag auch so wichtig, da die Antragsbearbeitung in der Kommune laut der Verbraucherzentrale einige Monate dauern kann. Wohngeldstellen können aber auch vorläufige Wohngeldbescheide ausstellen. Dabei wird zunächst Geld ausgezahlt und der Bescheid später noch einmal geprüft. So soll sichergestellt werden, dass die Bearbeitungsdauer nicht zu lang wird.
Außerdem sollten Antragsteller prüfen, ob alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind und der Antrag vollständig ist. Denn wenn das nicht der Fall ist, erlischt auch das Recht auf eine rückwirkende Zahlung bis zum Monat der Antragstellung.
Für zurückliegende Zeiträume gibt es bis auf einige Sonderfälle kein Wohngeld. Beispielsweise tritt so ein Fall ein, wenn man eine andere Sozialleistung, zum Beispiel Bürgergeld oder Ausbildungsförderungshilfen wie BAföG, beantragt hat, was den Empfang vom Wohngeld ausschließt. Wird der Antrag auf eine Leistung in der Folge abgelehnt, kann nach § 28 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch das Wohngeld rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt beantragt werden, in dem der Antrag auf eine der Leistungen getätigt wurde. Dieses Recht gilt bis Ablauf des Folgemonats der Ablehnung.
An wen wird das Wohngeld ausbezahlt?
Laut dem BMWSB wird Wohngeld in der Regel an den Mieter im Voraus gezahlt. Mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person kann es aber an den Vermieter gezahlt werden. In wenigen Ausnahmefällen ist dies sogar ohne Einwilligung möglich.