Anfang 2023 ist das Bürgergeld in Deutschland in Kraft getreten und hat das zuvor geltende, auch Hartz IV genannte, Arbeitslosengeld II abgelöst. Es soll jedem Menschen ein „menschenwürdiges Existenzminimum“ garantieren, so beschreibt es das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Webseite.
Bürgergeld-Bezug: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Grundsätzlich haben laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales „erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen“ bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Bürgergeld.
Auch wenn das Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht, kann es also mit Bürgergeld ergänzt oder aufgestockt werden. Laut der Bundesagentur für Arbeit gilt das für Angestellte wie Selbstständige gleichermaßen. Außerdem können auch Beschäftigte in Kurzarbeit oder Bezieher von Arbeitslosengeld das aufstockende Bürgergeld beantragen.
Folgende Bedingungen müssen laut der Bundesagentur für Arbeit im Einzelnen erfüllt sein, um Anspruch auf das Bürgergeld zu haben:
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Ein Mindestalter von 15 Jahren. Außerdem darf die Altersgrenze für eine Rente nicht erreicht sein.
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Der Wohnort liegt innerhalb Deutschlands und der Lebensmittelpunkt liegt in der Bundesrepublik.
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Man muss in der Lage sein, mindestens drei Stunden Arbeit pro Tag zu leisten.
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Die eigene Hilfsbedürftigkeit oder die der Bedarfsgemeinschaft muss nachgewiesen werden.
Bürgergeld: Wer hat keinen Anspruch auf die Leistung?
Keinen Anspruch auf Bürgergeld haben dementsprechend Menschen, die die obigen Bedingungen nicht erfüllen, also zum Beispiel:
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wer das Renteneintrittsalter erreicht hat.
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wer nicht dauerhaft in Deutschland wohnt.
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wer nicht erwerbsfähig ist im Sinne der mindestens drei Stunden Arbeit am Tag: In solchen Fällen haben Menschen oft Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Übrigens: Wer selbst wegen einer Behinderung oder Krankheit nicht arbeiten kann, aber mit einer leistungsberechtigten Person zusammenlebt, kann Bürgergeld erhalten.
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wer nicht hilfebedürftig ist.
Des Weiteren haben die folgenden Gruppen keinen Anspruch auf die Sozialleistung Bürgergeld:
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Wenn man bereits Leistungen von anderen Trägern – wie Elterngeld, Kindergeld, Rente oder Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes – bezieht, haben diese grundsätzlich Vorrang vor dem Bürgergeld. Wer trotz Einkommen und Bezug von diesen sogenannten vorrangigen Leistungen hilfsbedürftig ist, kann sein Einkommen aber zusätzlich mit Bürgergeld ergänzen, so die Bundesagentur für Arbeit.
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Auch Studierende, die nicht im Haushalt der Eltern leben und BAföG bekommen können, haben in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld, informiert das Deutsche Studierendenwerk. Eine Ausnahme besteht hier bei einer Studienunterbrechung, etwa wegen Schwangerschaft und Kindererziehung oder Krankheit: Wenn die BAföG-Zahlung unterbrochen wird, ist ein Antrag auf Bürgergeld möglich.
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Im Sozialgesetzbuch SGB 2, Paragraf 7 ist zudem geregelt, dass Menschen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, vom Bürgergeld ausgeschlossen sind. Ausnahmen gelten aber für Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation untergebracht sind sowie für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig sind.
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Außerdem erhalten Asylsuchende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und haben erst nach Anerkennung als Flüchtling Anspruch auf Bürgergeld, berichtet unter anderem br.de.
Wer grundsätzlich berechtigt ist, muss außerdem zuerst das eigene Vermögen einsetzen, bevor die Unterstützung vom Staat greift. Jedoch gilt für Bezieher von Bürgergeld anfangs eine Karenzzeit: Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs ist Vermögen bis zu einer Höhe von 40.000 Euro für die erste, und jeweils 15.000 Euro für weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft geschützt.
Bei Unklarheiten, ob man Anspruch auf Bürgergeld hat oder ob Sonderregelungen und Ausnahmen gelten, kann das zuständige Jobcenter weiterhelfen.
Übrigens: Immer mehr Jobcenter berichten von Bürgergeld-Betrugsfällen und einer kriminellen Masche. Außerdem beklagen Jobcenter, ihnen würde teilweise die Handhabe für Sanktionen fehlen – und diese seien ohnehin teils Papiertiger.