- Darf der Name und das Bild des Angeklagten veröffentlicht werden?
Nur, wenn „das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt“. Der Journalist muss dabei mehrere Dinge abwägen: die Schwere der Tat, den Bekanntheitsgrad des Tatverdächtigen, das frühere Verhalten des Angeklagten bis hin zu der Intensität, mit der er die Öffentlichkeit sucht. Beispiel: Der Kinderschänder Marc Dutroux ist namentlich genannt worden. Der zu lebenslanger Haft verurteilte Mann hatte mehrere Kinder missbraucht und getötet. - Wann überwiegt denn das öffentliche Interesse?
Der Pressekodex gibt dazu einige Anhaltspunkte. Etwa, wenn die Straftat in ihrer Art und Schwere außergewöhnlich ist. Oder, wenn ein Zusammenhang beziehungsweise Widerspruch zwischen einem Amt oder einer gesellschaftlichen Rolle sowie der zur Last gelegten Tat vorliegt. Wenn eine prominente Person mit einem Tatvorwurf konfrontiert wird, die ihrer öffentlichen Rolle widerspricht, wäre eine Veröffentlichung des Namens gerechtfertigt. Ein Beispiel wäre der Moderator Jörg Kachelmann, dem Vergewaltigung und Körperverletzung vorgeworfen wurde. - Was ist, wenn der Tatverdächtige schuldunfähig sein könnte?
In diesem Fall fordert der Pressekodex dazu auf, auf die Veröffentlichung von Namen und Fotos zu verzichten. Dies gilt immer dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein psychiatrisches Gutachten die Schuldunfähigkeit des Angeklagten nahelegen könnte – etwa wegen einer psychischen Erkrankung wie Schizophrenie. - Und wenn der Täter schon vorbestraft ist?
Zumindest, wenn über ein zurückliegendes Verfahren berichtet wird, sollte auf die Namensnennung verzichtet werden, heißt es im Pressekodex. Auch Fotos sollten dann ausbleiben. Der Grund: „Das Resozialisierungsinteresse“. Es wiegt umso schwerer, je länger der Fall zurückliegt. - Was ist mit den übrigen Prozessbeteiligten?
Richter, Staatsanwälte, Verteidiger und auch Sachverständige wie Gutachter dürfen in den Zeitungen mit Namen und Bild gezeigt werden, wenn sie ihre Funktion ausüben. Bei Zeugen hingegen überwiegt der Schutz der Aussagenden – sie dürfen in der Regel nicht namentlich genannt oder auf Fotos gezeigt werden. (mim)
Pressekodex
Journalismus im Gerichtssaal: Die Sache mit dem Namen
