Die Bundeskanzlerin mahnte. Viele wollten nicht hören. Um die Ausbreitung des Coronavirus dennoch zu verlangsamen, mussten deshalb drastischere Maßnahmen her. Es gilt ein Kontaktverbot, draußen dürfen sich nur noch zwei Personen gemeinsam bewegen, Familien ausgenommen. Aber was gilt denn nun und was passiert, wenn ich mich nicht an die Regeln halte?

Auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen die Maßnahmen?

Viele glauben, dass die drastischen Maßnahmen vor allem abschreckend wirken sollen, rechtlich aber gar nicht standhalten. Ingo Lenßen jedoch weiß: „Die Kontaktsperre in Baden-Württemberg ist zulässig.“

TV-Rechtsanwalt Ingo Lenßen.
TV-Rechtsanwalt Ingo Lenßen. | Bild: dpa

Alle Maßnahmen, die derzeit getroffen werden, beziehen sich auf zwei Rechtsvorschriften: Das Infektionsschutzgesetz des Bundes und das Katastrophenschutzgesetz von Baden-Württemberg. Sie sind in diesen Ausnahmesituationen vorgesehen und lassen strenge Richtlinien zu. In Beschlüssen gibt der Bund eine Art Handlungsempfehlungen an die Länder weiter. Dort können dann Rechtsverordnungen erlassen werden.

„Es ist eine gängige und verfassungskonforme Regelungstechnik, dass der Gesetzgeber die Landesregierung ermächtigt, die Ausgestaltung von Details im Wege der Rechtsverordnung vorzunehmen. Eine solche Verordnungsermächtigung enthält das Infektionsschutzgesetz“, erklärt Staatsanwalt Johannes-Georg Roth. Das ergibt Sinn, weil „der Gesetzgeber nicht alle Situationen im Detail vorhersehen kann“, so Roth.

Sind Strafen rechtlich zulässig?

Auch in diesem Punkt gibt es für Ingo Lenßen keine zwei Meinungen: „Wer sich an die Vorgaben nicht hält, muss mit Strafen rechnen. Und auch das ist selbstverständlich zulässig.“ Das sieht Staatsanwalt Roth genauso. Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz seien schon immer auch mit Bußgeldern bestraft worden. Dazu gehöre jedoch nicht die aktuelle Einschränkung von Kontakten. Um die zu verordnen, benötigte es eine Rechtsverordnung, die mittlerweile in allen Bundesländern ähnlich formuliert wurde.

Welche Strafe droht mir?

In den meisten Fällen handele es sich bei der Missachtung der Richtlinien um Ordnungswidrigkeiten. „Da können dann auch durchaus Bußgelder verhängt werden“, sagt der Rechtsanwalt mit markantem Schnurrbart im Gespräch mit dem SÜDKURIER.

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Theoretisch seien Bußgelder von bis zu 25.000 Euro möglich. Es droht sogar Gefängnis. „Der Organisator einer Corona-Party könnte eine Freiheitsstrafe auf Bewährung kriegen“, so Lenßen.

Wer Corona-Partys veranstaltet oder daran teilnimmt, müsse mit der Beantragung von Freiheitsstrafen durch die Staatsanwaltschaft rechnen, sagt Staatsanwalt Roth. Und auch diejenigen, die wiederholt gegen die Vorgaben zur Kontaktbeschränkung verstoßen, können „nicht damit rechnen, dass es bei einer Geldstrafe bleibt“, so Roth. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren vor.

Wie wird kontrolliert?

Die Polizei kontrolliert verstärkt, ob die strengen Auflagen von den Bürgern beherzigt werden. Ob etwa größere Gruppen, die sich im öffentlichen Raum aufhalten, tatsächlich Familien aus einem Haushalt sind, könne laut Polizei nur durch Prüfung des Personalausweises abgeglichen werden. „Die Menschen halten sich größtenteils daran – es gibt einzelne Ausnahmen“, sagt Popp.

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Wie viele Verstöße gab es?

Das Polizeipräsidium Konstanz zählte in den Kreisen Konstanz, Rottweil, Tuttlingen und im Schwarzwald-Baar-Kreis bis Montag, 7 Uhr, 28 Verstöße. In 14 Fällen wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Sieben Verdächtigen droht ein Strafverfahren. Gegen welche Richtlinien die Bürger im Einzelnen verstoßen haben, kann die Polizei nicht sagen.

Darf man mit dem Auto an den See oder in den Wald fahren, um dort Spazieren zu gehen?

„Ich sehe kein Problem darin, wenn eine Familien in einem Auto unterwegs ist. Denn es soll ja nur der Kontakt zu anderen Menschen vermieden werden“, sagt Lenßen. Das gelte auch für längere Fahrten. Dass Familien oder Einzelne sich im Auto fortbewegen dürfen, bestätigt auch Polizeisprecher Popp. „Bei Familien ist das in Ordnung. Bei Fahrgemeinschaften natürlich nicht“, sagt er.

Dürfen größere Wohngemeinschaften zusammen auf die Straße?

Das ist zur Zeit untersagt. Die Corona-Verordnung sieht nur für Familien, die in einem Haushalt leben, diese Ausnahme vor. Nur maximal zwei Personen, die nicht zusammen leben, dürfen gemeinsam in den öffentlichen Raum.