Was gilt in Baden-Württemberg bei welcher Inzidenz? Das Land ändert ab Montag, 7. Juni, erneut die Corona-Verordnung. Diese neuen Regeln hat das Land angekündigt.
Wann und für was entfällt die Testpflicht?
Das Land führt hier eine neue Inzidenzstufe ein: 35 ist nun die magische Zahl. Liegt die Inzidenz in einem Kreis fünf Tage in Folge darunter, entfällt die Nachweispflicht bei Angeboten im Freien. Das heißt: Freiluft-Kulturveranstaltungen, Freibäder, Außengastronomie können spontan und testfrei besucht werden. Aber: Für den Besuch der Innengastronomie bleibt ein Test (oder Impf-/Genesenennachweis) vorgeschrieben.
Was ist unter 35 noch möglich?
Es darf wieder gefeiert werden: In gastronomischen Einrichtungen dürfen bis zu 50 Personen feiern, wenn ein Hygienekonzept vorliegt – hier ist ein Testnachweis aber weiterhin vorgeschrieben. Nicht erlaubt sind zudem Tanzveranstaltungen.
Außerdem dürfen bei einer Inzidenz unter 35 bis zu 750 Zuschauer zu Freiluftveranstaltungen kommen, also etwa zu Sportwettkämpfen oder Open-Air-Theatern. Bei Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist pro sieben Quadratmetern ein Besucher erlaubt.
Und ab wann greift diese Lockerung?
Wenn ein Kreis an den fünf Tagen bis 7. Juni unter 35 liegt, können die Lockerungen sofort am Montag in Kraft treten. In der Region könnte das unter anderem für den Bodenseekreis und den Kreis Konstanz gelten, hier dürfte also ab Montag die Außengastronomie testfrei besucht werden, wenn die Inzidenz bis dahin stabil bleibt. Zurückgenommen werden müssten die Lockerungen wiederum, wenn die Inzidenz drei Tage in Folge über 35 liegt.
Was wird aus der Sperrstunde für die Gastronomie?
Sie wird deutlich nach hinten verlegt, sobald ein Kreis stabil unter 50 liegt. Statt um 21 oder 22 Uhr wie bisher ist dann erst um 1 Uhr Schluss. Damit reagiert das Land auf die Forderungen verschiedener Großstadt-Oberbürgermeister. So soll Nachtschwärmern eine kontrollierbarere Möglichkeit zum Verweilen gegeben werden, damit sollen große Ansammlungen im öffentlichen Raum wie zuletzt in Heidelberg und Stuttgart verhindert werden.

Welche Lockerungen werden noch beschleunigt?
Das Land verändert sein Stufenmodell. Bisher durfte für die Öffnungsstufen 2 und 3 die Inzidenz jeweils 14 Tage lang nicht steigen, damit sie in Kraft treten. Sie waren also selbst bei optimalem Verlauf nur in 28 Tagen zu erreichen. Das ändert sich jetzt: Wenn die Inzidenz fünf Tage unter 50 liegt, treten automatisch die Stufen 2 und 3 in Kraft. Es dürfen dann beispielsweise Restaurants länger öffnen, Bäder, Fitnesstudios, Saunen und Freizeitparks öffnen.
Tut sich auch was bei den Kontaktbeschränkungen?
Ja. Aber nur für Kinder unter 14 Jahren und bei einer Inzidenz unter 50. Da sind wie bisher Treffen von zehn Personen aus drei Haushalten erlaubt. Schon bisher durften dazu unbegrenzt viele Kinder unter 14 kommen – aber nur, wenn sie aus einem der drei Haushalte stammten. Ab Montag ist das anders: Es dürfen dann fünf weitere Kinder dazu kommen, die aus anderen Haushalten stammen. Damit sind also etwa Kindergeburtstage mit acht Kindern aus acht Haushalten wieder erlaubt.
Was ändert sich für den Sport?
Etwas entscheidendes: Wettkampfveranstaltungen des Amateursports sind grundsätzlich wieder erlaubt – unter den sonstigen gegebenen Umständen, also etwa Zuschauer- und Teilnehmerbegrenzungen. Bisher galt das nur für Profi- und Spitzensport. Zudem darf Vereinssport auch wieder außerhalb der Sportanlagen betrieben werden.
Was ändert sich bei Testnachweisen für Schüler?
Sie waren zuletzt ein Streitpunkt, etwa beim Vereinssport. Ab Montag gilt: Wenn Kinder einen negativen Test vorweisen müssen, darf dieser bis zu 60 Stunden – also zweieinhalb Tage – alt sein, wenn die Schule einen Nachweis darüber ausgestellt hat. Dieser Nachweis gilt dann überall dort, wo er nötig ist.
Gibt es noch weitere Öffnungen?
Ja, in einem Bereich und nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim: Der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen ist schon ab Öffnungsstufe 2 möglich, diese Regel gilt bereits ab 4. Juni.