Trotz der Corona-Krise finden noch vereinzelt Sitzungen kommunaler Gremien statt. So tagte am Mittwoch der Kressbronner Gemeinderat. Bürgermeister Daniel Enzensperger hatte die Einberufung damit begründet, ihm sei es wichtig, dass die Gemeinde „gerade in diesen Zeiten handlungsfähig bleibt“.
Baugenehmigungen sind mit gesetzlichen Fristen verknüpft
In Meersburg wird am kommenden Dienstag, 31. März der Ausschuss für Umwelt und Technik tagen, obwohl Bürgermeister Robert Scherer, wenn es nicht zwingend notwendig wäre, darauf verzichten würde, wie er dem SÜDKURIER sagte. „Wenn wir keine Fristen einhalten müssten, hätte ich die Sitzung sehr wahrscheinlich nicht angesetzt. Deshalb machen wir derzeit auch keine Ratssitzungen.“
Doch mit Baugenehmigungen, mit denen sich der Ausschuss hauptsächlich beschäftigt, sind gesetzliche Fristen verknüpft, die nicht von den Baugenehmigungsbehörden festgelegt werden und die „auch in Zeiten der Corona-Krise nicht ausgesetzt sind“, wie Robert Schwarz, Pressesprecher des Landratsamtes, betont.
Es gilt eine Zwei-Monats-Frist
Das Landes-Wirtschaftsministerium hatte zu solchen Fragen den Gemeinden Hinweise geschickt. Unter dem Stichwort „gemeindliches Einvernehmen“ zu Bauvorhaben verweist das Ministerium auf das Baugesetzbuch (Paragraf 36), wo es heißt: „Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden.“ Das Ministerium hält fest: „Eine Fristverlängerung über die Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß §36 Absatz 2 Satz 2 BauGB ist rechtlich nicht möglich.“
Das heißt: Reicht ein Bürger einen Bauantrag ein und hört zwei Monate lang nichts von den Behörden, dann ist sein Gesuch automatisch genehmigt. Der Sprecher des Landratsamtes unterstreicht, grundsätzlich liege es im Ermessen der Gemeinde, ob eine Sitzung stattfinde oder nicht. Der Städtetag Baden-Württemberg hebt in einem Rundschreiben an die Bürgermeister hervor, dass Gemeinderatssitzungen nicht vom Corona-Versammlungsverbot umfasst seien, denn der Gemeinderat sei keine Versammlung, „sondern ein Organ im Sinne der Gemeindeordnung und Teil der Exekutive“.
Keine Bildung von Notgemeinderäten vorgesehen
Es komme auf die Dringlichkeit der Tagesordnungspunkte an, hier sei ein abgestuftes Vorgehen angezeigt. So könne das Stadtoberhaupt dringende Angelegenheiten der Kommune per Eilentscheidung allein entscheiden, sofern der Rat aufgrund der aktuellen Lage keine Notfallsitzung abhalten könne. Die Bildung von Notgemeinderäten mit reduzierter Mitgliederzahl – analog zu Notparlamenten – sei rechtlich aber nicht möglich, so der Städtetag.
Tagungen ohne persönliche Anwesenheit als Widerspruch zum „Sitzungsgedanken“
Über „Gegenstände einfacher Art“ kann der Gemeinderat zwar im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschließen. Doch, so hält das baden-württembergische Innenministerium fest, Rats- und Kreistagssitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Räte, etwa via Skype, widersprächen dem „Sitzungsgedanken“ der Gemeinde- und der Landkreisordnung. Außerdem bestehe „das Risiko, dass entsprechend gefasste Beschlüsse rechtsfehlerhaft sind“. Auch der Städtetag sieht bei „elektronischer Entscheidungsfindung“ diese Gefahr, „insbesondere bei stark formgebundenen Beschlussformaten wie zum Beispiel im Rahmen der Bauleitplanung“.
Sitzungen sollen in möglichst großen Räumlichkeiten mit ausreichendem Abstand zwischen den Teilnehmern stattfinden
Das Landratsamt empfiehlt: „Ist es aus Sicht der Gemeinde zwingend notwendig, eine Sitzung einzuberufen, wird den Gemeinden empfohlen, diese in möglichst großen Räumlichkeiten durchzuführen um einen möglichst großen Abstand zwischen den Gemeinderäten untereinander und auch für die Besucher gewährleisten zu können.“
Die Meersburger Gemeinderäte tagen deshalb, statt im Ratssaal, im Vineum. Bürgermeister Robert Scherer sagt: „Für uns alle ist das keine einfache Situation.“