Während der Architekt im Januar 2019 schon die Bagger angekündigt und damit die Umgebung in Angst und Schrecken versetzt hatte, verwies die Verwaltung damals auf eine fehlende sanierungsrechtliche Genehmigung, ohne die auch eine Abrissgenehmigung nicht wirksam sein könne.

Mittlerweile ist das ganze Verfahren zwar schon ein Kapitel weiter. Ein Bebauungsplan zeigt die Ziele und Grenzen der Entwicklung in dem Altstadtquartier auf, um zum einen den typischen Charakter zu erhalten, zum anderen um zeitgemäßes Wohnen zu ermöglichen.

Diesen Sanierungszielen wird aus Sicht der Stadtplanung und der großen Mehrheit des Gemeinderats auch das Vorhaben in der Hafenstraße gerecht, das den ganzen Prozess ins Rollen gebracht hatte. Sorgen macht allerdings neben dem Abriss des Bestands die geplante Tiefgarage, insbesondere hinsichtlich der Bauarbeiten in schwierigem Untergrund.

BÜB+ hadert noch mit dem Verfahren

Ungeachtet dessen hadert die Fraktion der BÜB+ noch mit dem Verfahren und den Erklärungsversuchen von vor zwei Jahren. Eine Klarstellung des damaligen Sachverhalts und Akteneinsicht zu diesem Thema beantragte nun Stadtrat Dirk Diestel im Namen seiner Fraktion. Er habe diese „Abrissgenehmigung“ mit eigenen Augen gesehen, die von der Verwaltung bestritten worden sei, erklärte Diestel und mutmaßte einen „Deal“ mit dem Bauherrn, was Oberbürgermeister Jan Zeitler zu einem tiefen Seufzer veranlasste.

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„Sie dürfen die Akteneinsicht gerne haben“, sagte Baubürgermeister Matthias Längin, auch wenn es derzeit um einen neuen Antrag vom Juni 2020 gehe. Er könne sich an den damaligen Wortlaut nicht genau erinnern. „Ich denke aber, ich habe gesagt, dass er nicht abreißen kann, weil er keine sanierungsrechtliche Genehmigung hat“, erklärte Längin, und: „Ich glaube nicht, dass ich gesagt habe: Er hat keine Abrissgenehmigung. Das ist ein kleiner, aber bedeutender Unterschied.“

Sanierungsrechtliche Genehmigung fehlte

Die Baurechtsbehörde habe zu keiner Zeit eine Abrissgenehmigung erteilt, wird OB Jan Zeitler allerdings in der Niederschrift zu der Sitzung vom 29. Januar 2019 aus seinem Bericht zitiert. Eine Formulierung, die vor dem Hintergrund des Folgenden nicht unbedingt zur Präzisierung beiträgt.

Ein Abbruch sei im Kenntnisgabeverfahren angezeigt worden, worauf die Vollständigkeit der Bauvorlagen bestätigt worden sei. Diese hätten am 29. Oktober 2018 vorgelegen, „sodass einem Abbruch, rein aus baurechtlicher Sicht betrachtet, seit 30. November 2018 (ein Monat nach Vollständigkeit) nichts entgegensteht“. Allerdings habe damals zu keinem Zeitpunkt eine sanierungsrechtliche Genehmigung für einen Abriss der Gebäude bestanden.

Antrag auf Abbruch wird separat betrachtet

Das ist jetzt – nach Erteilung der sanierungsrechtlichen Zustimmung – de facto anders. Parallel habe der Bauherr ja auch jetzt den Antrag auf Abbruch mit gestellt, erklärte Baubürgermeister Längin in der jüngsten Sitzung. Dies sei jedoch ein „separater Vorgang“, der baurechtlich noch eigenständig betrachtet werde, und „kein Automatismus“.