Jestetten – Um die Verunreinigung durch Müll und Unrat einzugrenzen, wurde durch den Gemeinderat in dessen jüngster Sitzung der Paragraf 16 neu der aktuellen Gemeindeverordnung eingefügt. Hier geht es um Müll und andere Verschmutzungen auf Gemeindeareal jeglicher Art, egal ob es um öffentlich zugängliche Flächen, Grün- und Erholungsanlagen, oder die freie Landschaft geht. Besonders erwähnt wird hier die Verunreinigung und Ablagerung von Verpackungen, Flaschen, Abfällen, Kaugummis, Zigarettenkippen, Aschenbechern und anderen Gegenständen.

Auch die zur Abfuhr bereit gestellten Behältnisse mit Müll müssen so platziert werden, dass sie nicht von Fremden oder Tieren ausgeschüttet, zerstreut oder zerfleddert werden können. Um überfüllten öffentlichen Mülleimern entgegenzuwirken, wurde in die neue Verordnung ebenfalls mit aufgenommen, dass Haus- und Gewerbemüll, sowie Altpapier nicht über diese öffentlichen Abfallbehälter entsorgt werden dürfen. Diese Behältnisse stehen lediglich für Kleinabfälle wie zum Beispiel Fahrscheine, Kassenbons und Ähnliches zur Verfügung.

Ein weiterer Punkt wurde ebenfalls unter dem Punkt vier des gleichen Paragrafen ergänzt: Hier wird im Speziellen geregelt, dass öffentliche Gebäude, Denkmäler, Mauern, Bänke, Verteilerschränke und vieles andere mehr nicht beschmiert, beschriftet oder anderweitig mit Farbe verunreinigt werden dürfen. Ebenso dürfen hier keine Plakatierungen vorgenommen werden.

Auch die Polizeiverordnung der Gemeinde wurde in einigen Punkten an die Vorschläge der Mustersatzung des Gemeindetages angepasst. Die gemäß des Paragrafen 25 Absatz 1 des Polizeigesetzes spätestens nach 20 Jahren außer Kraft tretende Verordnung stand turnusgemäß zur Bearbeitung an. In großen Teilen konnte die Verordnung übernommen werden, lediglich wenige Punkten bedurften einer Anpassung und Ergänzung.

Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz wurde klargestellt, dass Lärm, der von Kinderspielplätzen ausgeht, keine schädliche Umwelteinwirkung für die Menschen darstellt. Für Spielplätze, auf denen auch Jugendliche, älter als 14 Jahre, spielen dürfen, gilt diese Privilegierung nicht.

Die Ruhezeiten, welche in Paragraf fünf geregelt sind, wurden von der bisherigen Verordnung übernommen, diese gelten weiterhin von 12 bis 14 Uhr. Diverse Lärmbelästigungen bezüglich Werkzeug- und Gerätenutzung während der Ruhezeiten sind im Bundesimmissionsschutzgesetz geräteabhängig geregelt. Diese Regelungen veranlassen immer mehr Landschaftsgärtner, ihre Geräte von motorbetriebenen Geräten auf akkubetriebene Geräte umzustellen, was gleichzeitig dem Umweltschutz dient.

In Paragraf drei der Verordnung wurde ergänzt, dass Hunde im Innenbereich der Gemeinde grundsätzlich an der Leine zu führen sind. Ein anderer Paragraf „Verunreinigung durch Hunde“ wurde dahingehend ergänzt, dass Hundekot auf allen Flächen, egal ob innerorts oder außerorts, zu entfernen ist. Landwirtschaftliche Wiesen und Ackerflächen sind davon in besonders hohem Maße betroffen. Um dieser Verschmutzung Einhalt zu gebieten, wurde die genaue Beschreibung der zu reinigenden Flächen ergänzt.

Ein anderer Paragraf wurde bezüglich des Aufstellens von Wohnwagen und Zelten ergänzt. Diese dürfen außerhalb von genehmigten Campingplätzen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstückseigentümern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße zu dulden.

Mit Paragraf 19 wurde ein letzter Punkt ergänzt, bei dem es um die Bienenhaltung an Feld- und Waldwegen geht, sowie im Innenbereich. Diese dürfen nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden. Die Kontrolle der Einhaltung der örtlichen Polizeiverordnung obliegt dem Ordnungsamt der Gemeinde, das als Ortspolizeibehörde fungiert.