Die Wasserschutzpolizeidirektion beim Polizeipräsidium Einsatz weist im Zusammenhang mit der Sport- und Freizeitschifffahrt aktuell darauf hin, dass die Bestimmungen der Corona-Verordnung auch beim Wassersport in Baden-Württemberg zu beachten sind.
Es wird darauf verwiesen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen als Schutzmaßnahme im öffentlichen Raum für sich und andere einzuhalten sowie auch die Regelungen zu Fahrten und Reisen zu berücksichtigen.
Freizeitnutzung ist nicht verboten
Derzeit ist im Landesgebiet die Nutzung der Bundeswasserstraßen, wozu auch der Rhein zählt, und der Landesgewässer, beispielsweise Nebengewässer des Rheins und Bodensee, zum Freizeitzweck auch aus verkehrlichen Gründen nicht grundsätzlich untersagt.
Zum Schutz und zur Eindämmung des Coronavirus könne es aber örtlich zu Einschränkungen oder Verboten durch die zuständigen Bundes- und Landesbehörden kommen, was über den Einzelfall hinaus zu Schließungen oder Sperrungen, sowie Aufenthalts- und Betretungsverboten oder Betriebsuntersagungen führen kann. Diese Verbote können laut Wasserschutzpolizei für Wasserflächen, Anlagen, Wasserfahrzeuge oder Landflächen und insbesondere Einrichtungen durch die beteiligten Behörden und privaten Betreiber führen.
Daher sei es ratsam, sich vor Antritt der Fahrt bei den örtlich zuständigen Behörden im In- und Ausland insbesondere darüber zu informieren, welche infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbote für das jeweilige Fahrtgebiet und Landesgebiet bestehen oder dort aktuell bekannt sind, um mögliche Sanktionierungen oder Ärgernissen bei den Freizeitaktivitäten aus dem Wege zu gehen.