Zusammen mit der Asche des Verstorbenen, nahm das Rheinwasser Blumen mit, die vom Ufer aus von den Trauergästen ins Wasser geworfen wurden. „Es ist eine schöne Vorstellung, zusammen mit Blumen raus in die Welt gehen“, sagt der Mensch, der eng mit dem Verstorbenen verbunden war und die Erinnerung an ihn – wie er sagt – fest im Herzen trägt.
Das Verstreuen der Asche eines Verstorbenen ist in Baden-Württemberg verboten. Hier müssen Verstorbene ihre letzte Ruhe in Gräbern auf offiziell als Friedhof ausgewiesenen Flächen finden. Dass dem Verstorbenen aus Waldshut sein letzter Wunsch erfüllt werden konnte, liegt an der unmittelbaren Nähe zur Schweiz. Das Nachbarland kennt nämlich keine gesetzliche Pflicht zur Beisetzung, auch Friedhofszwang genannt.
Wunsch zu Lebzeiten geäußert
Nach den Worten des Vertrauten, habe der Verstorbene schon zu Lebzeiten den ausdrücklichen Wunsch geäußert, dass seine Asche dem Wasser übergeben wird. Er sei Zeit seines Lebens ein weit gereister, vielseitig interessierter und weltoffener Mann gewesen. So wollte der Verstorbene auch nach dem Tod in Bewegung bleiben und hinaus ins Offene, Freie und Weite. Dies verbunden mit dem Glauben, dass der Geist, die Seele mit dem Tod nicht verloren geht, es irgendwie weiter geht.
Ein Verstoß gegen den Friedhofszwang ist auf deutscher Rheinseite schwierig, weil den Angehörigen die Asche des Verstorbenen in der Regel nicht ausgehändigt werden darf. Der Umweg über die Schweiz, die liberaler mit Bestattungsformen umgeht. Erdbestattungen sind zwar auch dort nur auf Friedhöfen möglich. Aber der Umgang mit der Asche der kremierten Verstorbenen ist frei. Urnen dürfen im eigenen Garten versenkt oder im Bücherregal aufgestellt werden. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich Naturbestattungen.
Der Friedhofszwang wird insbesondere an der Grenze zur Schweiz immer häufiger umgangen. Der Trick: Der Leichnam wird in die Schweiz überführt und dort eingeäschert. Dann wird die Asche wieder zurück nach Deutschland gebracht und den Verwandten übergeben. Eine Grauzone. Die Bestattung außerhalb eines Friedhofsgeländes eine Gesetzesübertretung.
Bestattungsinstitut holt Sondergenehmigung ein
Anders lief es im Falle des Waldshuter Verstorbenen: Der Verstorbene hatte Verbindungen zu Menschen in der Schweiz, eine Schweizer Adresse war bekannt, über die die Bestattung laufen konnte. Das Bestattungsinstitut erledigte alle Formalitäten und holte die Sondergenehmigung ein.
Der Verstorbene war von vielen Menschen gekannt und geschätzt worden. Da es deshalb eine größere Gruppe sein würde, die von ihm am Rheinufer Abschied nehmen würde, wurde die Flussbestattung noch bei der zuständigen Schweizer Gemeinde gemeldet. Alles verlief zügig und problemlos. Eine sehr schöne Beerdigung im Sinne des Verstorbenen soll es gewesen sein.