Im Gemeinderat erwähnte Hauptamtsleiter Stefan Burger am Dienstagabend, dass noch eine separate Rechtsverordnung für das Badeverbot in bestimmten Zeitfenstern erlassen werden müsse. Das Landratsamt habe darauf hingewiesen.

Auf SÜDKURIER-Nachfrage teilte die Pressestelle des Landratsamts am Donnerstag mit: „Die jetzige Polizeiverordnung ist teilnichtig, soweit sie ein Badeverbot vorschreibt.“ Es müsse eine Rechtsverordnung aufgrund von Paragraf 21 des Wassergesetzes von Baden-Württemberg erlassen werden.

Diesen Paragrafen hatte der Rat zwar kürzlich nachträglich als Ermächtigungsgrundlage eingefügt, doch dies war nicht ausreichend, wie sich in der Zwischenzeit herausgestellt hat.

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Das Landratsamt erklärt den Sachverhalt

Die Pressestelle des Landratsamts erklärte auf SÜDKURIER-Nachfrage: „Um ein Badeverbot zu erlassen, muss eine Rechtsverordnung aufgrund des § 21 WG ergehen. Eine Rechtsverordnung und eine Polizeiverordnung haben unterschiedliche Verfahrensregeln für den Erlassprozess. Entscheidend ist, dass das Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung eingehalten wurde. Darüber hinaus muss der Paragraf als Rechtsgrundlage in der Verordnung genannt werden. Dies ist zwar bereits in der Polizeiverordnung erfolgt, die bloße Nennung reicht jedoch alleine nicht aus, um die geschehenen formellen Fehler zu heilen.“

Paragraf 21 Absatz 2 des Wassergesetzes besagt: „Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie das Verhalten im Uferbereich regeln.“

Die separate Rechtsverordnung soll am 6. Juli auf der Tagesordnung im Gemeinderat stehen.

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