Narri Narro! Ho Narro! Hoorig! Die Narren sind im Landkreis Konstanz los. Auch am Tag der Bundestagswahl, dem 23. Februar, werden sie unterwegs sein – voll kostümiert und mancher höchstwahrscheinlich auch feuchtfröhlich. Aber kommen die Hästräger dann eigentlich in die Wahllokale oder gelten da besondere Regeln? Dürfen Maskenträger und angetrunkene Narren zur Wahlurne schreiten?
Kurz gesagt: Ja, das dürfen sie. Das sagen sowohl die Pressestellen der Stadt Singen als auch Konstanz. Eine Wahl in der Fasnachtszeit bringt aber durchaus ein paar närrische Regeln mit sich:
1. Dürfen Hasträger mit Maske oder voll Geschminkte wählen?
„Wahlberechtigte sind grundsätzlich bei der Kleidungsauswahl nicht eingeschränkt und können grundsätzlich auch im Kostüm wählen“, heißt es wortgleich aus den Pressestellen. Wer also als Blätzlebueb oder Prinzessin das Kreuz machen möchte, kann das tun. Wichtig sei nur, dass im Wahllokal niemand gefährdet oder ein öffentliches Ärgernis provoziert werde.
Der schwer bewaffnete Ninja oder Tarzan nur im Lendenschurz sind dann vielleicht doch von der Wahl ausgeschlossen. Auch „Personen mit politischen Botschaften, Parteisymbolen oder verbotenen Symbolen auf der Kleidung können durch den Wahlvorstand aus dem Wahlraum verwiesen werden“, erklärt Elena Oliveira von der städtischen Pressestelle in Konstanz.
Wer mit Maske das Wahllokal betritt, muss diese abnehmen. Auch wer zu stark geschminkt ist, könnte vom Wahlvorstand gebeten werden, diese zu entfernen. Der Wähler muss zweifelsfrei identifizierbar sein. Wer also in seinem Ausweis nicht sowieso ein Schlumpfbild hat, wird sich wohl die blaue Farbe aus dem Gesicht wischen müssen.
2. Können Bürger auch angetrunken ihre Stimme abgeben?
„Wo kann isch deenn mein Kreueuez machen?“ Wenn ein Narr schon so lallend ins Wahllokal kommt, wird es für ihn vielleicht schwer, seine Stimme dort zu platzieren, wo er es auch möchte. Wer am Wahlsonntag schon beim Frühschoppen der Quaker in Allmannsdorf oder der Vereinigung der Konstanzer Narrengesellschaften im Konzil zu tief ins Glas geschaut hat, sieht vielleicht den ein oder anderen Wahlkandidaten auf dem Stimmzettel doppelt.
Aber: „Es gibt grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich des erlaubten Alkoholkonsums oder Grades der Alkoholisierung bei der Stimmabgabe“, sagt Elena Oliveira. Nur wer sehr stark angetrunken sei oder randaliere, könne des Wahllokals verwiesen werden. Es ist auch weniger ratsam, mit einer Flasche Bier in die Wahlkabine einzutreten. Denn Speisen und Getränke sind im Wahllokal nicht gerne gesehen.
3. Ist ein Narrenspruch auf dem Stimmzettel erlaubt?
„‘S goht degege“ oder „Borschtig, borschtig, borschtig isch die Sau“ – die Narrenrufe und Sprüche gehören zwar zur Fasnacht, aber nicht auf einen Stimmzettel. „Einen Zusatz auf dem Stimmzettel – sei er positiv, negativ oder närrisch – macht die Stimmabgabe ungültig“, sagt Elena Oliveira. Wer also seine Stimme nicht verschwenden will, wird in der Wahlkabine die Rolle des Narren ablegen und in das Kostüm des wahlberechtigten Bürgers schlüpfen müssen.