Die Staatsanwaltschaft Hechingen hat wegen des Verdachts des Totschlags gegen eine 35-jährige deutsche Staatsangehörige Anklage vor dem Schwurgericht des Landgerichts Hechingen erhoben, informiert das Landgericht in einer Pressemitteilung.

Neugeborenes wird tot aufgefunden

In der Nacht zum Sonntag, 30. März, wurde in einem Mehrfamilienhaus in Albstadt ein totes Neugeborenes aufgefunden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war die Angeschuldigte schwanger. Sie hatte die Schwangerschaft indessen vor ihrem Umfeld geheim gehalten. Am Abend des 29. März brachte sie heimlich und von ihrem Lebensgefährten unbemerkt ein Kind im Badezimmer der gemeinsamen Wohnung zur Welt. Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, das Neugeborene im Anschluss an die Geburt mit verschmutzten Kleidungsstücken in die Waschmaschine gelegt und die Trommel geschlossen zu haben.

Frau kommt ins Krankenhaus

Dabei hielt es die Angeschuldigte zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass ihr Lebensgefährte die Waschmaschine später anstellen würde, ohne das Neugeborene zu entdecken, und dieses dadurch in der Waschmaschine zu Tode kommen würde. Nachdem die Angeschuldigte aufgrund zunächst unklarer Gesundheitsbeschwerden in eine Klinik verbracht worden war, stellte der Lebensgefährte der Angeschuldigten in Unkenntnis der vorherigen Geburt die Waschmaschine an. Er hatte keine Kenntnis davon, dass sich das Neugeborene in der Waschmaschine befand. Durch den anschließenden Waschvorgang erlitt das Neugeborene ein schweres Schädeltrauma. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Obduktion verstarb es an den Folgen eines ausgedehnten Gehirnödems, wobei auch ein Sauerstoffmangel in der Trommel den Tod des Neugeborenen mitverursacht haben könnte.

Beschuldigte ist in Untersuchungshaft

Die Angeschuldigte hat sich bislang nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Sie befindet sich seit der Tat in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Strafbarkeit nur den Gerichten zusteht und die Angeschuldigte als unschuldig zu gelten hat, sofern ihr nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil ihre Schuld nachgewiesen wurde.